ist von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit diesem
Wortlaut im Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim
eingetragen.
Sie ist die Grundlage der Vereinsarbeit.
wurden zur Ergänzung der Satzung vom Vorstand beschlossen und nach Bedarf geändert. Darüber hinaus gilt auf dem Schießstand die jeweils aktuelle Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes, die ergänzenden Ordnung.
ist vom Vorstand beschlossen, muss aber von jedem neuen Vorstand für seine Arbeit beschlossen werden, in dieser oder einer anderen Fassung.
(1) Der Verein führt den Namen
Sportschützenverein 1874 Strahlenburg e.V. , Schriesheim.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen
Sitz in Schriesheim Bergstraße.
(3) Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportschützenverband
Heidelberg und im Badischen
Sportbund Karlsruhe.
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des
Schießsports, sowie die Pflege der
Schützentradition.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Ausbildung im Sportschießen,
- die Unterweisung in den waffenrechtlichen Vorschriften,
- die Erziehung und Betreuung der jugendlichen
Mitglieder,
- die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen,
- die Abhaltung schießsportlicher Veranstaltungen.
- die Teilnahme an Festzügen und ähnlichen öffentlichen
Veranstaltungen
- Salutschießen im Freien, z.B. Bei Eröffnung von
Volksfesten.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werdet Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein hat:
a) erwachsene Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
(2) Mitglied kann jeder werden, der in geordneten Verhältnissen
lebt und einen guten Ruf hat. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet das Präsidium.
(3) Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich das neu
eintretende Mitglied, die Satzung des
Vereins anzuerkennen und zu beachten Nach der Aufnahme erhält
das neue Mitglied eine
Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum
Selbstkostenpreis.
(4) Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Verdienste
erworben haben, können von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitglied ernannt werden. Sie zahlen
keinen Beitrag.
aufgehoben durch Beschluss der Hauptversammlung, am 31.01.1997
(1) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu
allen Veranstaltungen des Vereins. Der
Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.
(2) Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimm - und
wahlberechtigt. Es kann in alle Ämter des Vereins
gewählt werden
(3) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder.
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) den Verein nach besten Kräften zu fördern,
b) die festgesetzten Beiträge zu leisten,
c) die von der Vereinsleitung für den Schießbetrieb erlassenen
Anordnungen zu befolgen.
d) 10 Arbeitsstunden pro Jahr zu leisten ersatzweise 10€ pro
nicht geleisteter Arbeitsstunde.
(2) Über die Höhe des zu leistenden Jahresbeitrages beschließt
die Mitgliederversammlung.
(3) Für die Benutzung des Schießstandes kann der Verein
Gebühren erheben.
(4) Der Vorstand kann den Jahresbeitrag , die
Schießstandgebühren und andere finanzielle
Regelungen in einer Finanzordnung zusammenfassen.
(5) Bei öffentlichen Auftritten tragen die Mitglieder den
Schützenanzug. Der Vorstand legt Form, Farbe und Trageweise des
Schützenanzugs fest und bestimmt, bei welchen Gelegenheiten er
zu tragen ist. Er kann diese Regelungen in einer Anzugsordnung
zusammenfassen.
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss
(1) Das Mitglied kann nur auf den Schluss des Kalenderjahres
aus dem Verein austreten. Der
Austritt ist schriftlich einen Monat vor Ablauf des Jahres dem
1. Vorsitzenden zu erklären.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum Jahresende weiter zu
leisten.
(3) Mit dem Wirksamwerden des Austrittes verliert das Mitglied
seine Rechte an den Verein und
seine Einrichtungen. Es hat seine Mitgliedskarte abzugeben.
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a) wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt
und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablässt.
b) wenn es seinen Jahresbeitrag nach Fälligkeit trotz
Aufforderung nicht innerhalb eines Monats bezahlt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(3) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet die nächste Hauptversammlung
endgültig.
(4) Mit dem wirksam werden des Ausschlusses verliert das
Mitglied seine Rechte an den Verein und seine Einrichtungen. Es
hat seine Mitgliedskarte abzugeben. Die Beitragspflicht bleibt
bis zum Schluss des Kalenderjahres nach dem Vorsandsbeschluss
bestehen.
(1) Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte. Er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt den Titel
Oberschützenmeister.
(2) Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der 2.
Vorsitzende. Er führt den Titel Schützenmeister.
(1) Das Präsidium besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, Schatzmeister, dem Schriftführer und dem
Oberschießleiter. Für die Position des Schatzmeisters, des
Schriftführers und des Oberschießleiters ist jeweils ein
Stellvertreter zu wählen. Sie sind nicht Mitglied des
Präsidiums, vertreten jedoch die Präsidiumsmitglieder bei deren
Abwesenheit.
(2) Das Präsidium berät den 1. Vorsitzenden und entscheidet die
Angelegenheiten der Vereinsführung.
(3) Der Schatzmeister, der Schriftführer und der
Oberschießleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30
BGB. Sie erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen
zustehende Vertretungsvollmacht Geschäftsbereich mit sich
bringt.
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums (§13),
b) den Schießleitern (§15),
c) den Mitgliedern des Festausschusses (§16),
d) aufgehoben,
e) 3 Beisitzern (§17).
(2) Die Hauptversammlung wählt den Vorstand auf 2 Jahre.
(3)Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren, wenn dies
zur Ersetzung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder oder zur
Erledigung von Vorstandsaufgaben erforderlich ist.
(4)Der Vorstand berät und entscheidet über
a) Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
b) Vorschläge an die Mitgliederversammlung,
c) Meinungsverschiedenheiten zwischen Amtsträgern des
Vereins,
d) Ausschluss von Mitgliedern (§11).
(1) Die Hauptversammlung beruft Schießleiter für bestimmte
Waffenarten oder Personenkreise
(2) Die Schießleiter
- führen die verantwortliche Aufsicht am Schießstand,
- leiten die Schützen beim Training an,
- führen neue Schützen in den Schießsport ein,
- betreuen die Wettkampfmannschaften des Vereins.
- Sie haben sich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und zu
erhalten.
(3) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sind die Schießleiter
gegenüber den Schützen
weisungsberechtigt.
(4) Die Einteilung und Leitung der Schießleiter sowie die
Aufsicht über sie obliegt dem
Oberschießleiter. in seiner Vertretung dem Stellvertretenden
Oberschießleiter.
(5) Schießleiter kann nur werden, wer eine Sachkundeprüfung
abgelegt hat.
(1) Die Hauptversammlung beruft den Festausschuss.
(2) Der Festausschuss organisiert die Feste und Ausflüge des
Vereins sowie die Beiträge des Vereins zu den Festen der Stadt
oder anderer Vereine.
(3) Der Festausschuss kann aus seiner Mttne einen Obmann
wählen. Er ist vom Vorstand zu bestätigen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer des
Vorstandes.
(2) Die Beisitzer nehmen an der Arbeit des Vorstandes teil. Der
Vorstand kann ihnen besondere Aufgaben zuweisen.
(1) Ein Mitglied, das sich als Oberschützenmeister große
Verdienste um den Verein erworben hat, kann zum
Ehrenoberschützenmeister ernannt werden.
(2) Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes.
(3) Der Ehrenoberschützenmeister führt die Bezeichnung, solange
er dem Verein angehört. Er kann zurücktreten.
(4) Der Ehrenoberschützenmeister kann an allen
Vorstandssitzungen teilnehmen. Im übrigen hat er die Stellung
eines Ehrenmitgliedes.
Die Hauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf 2 Jahre. Sie
haben die Kasse und den Rechnungsabschluss des Schatzmeisters
zu prüfen und darüber in der Hauptversammlung zu
berichten.
(1) Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(2) Vorstandsmitglieder und andere ehrenamtlich Tätige haften
für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des
Vereins.
(2) An ihr können alle Mitglieder teilnehmen. Stimmrecht hat,
wer das 18. Lebens- Jahr vollendet hat.
(3) Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand:
1. den 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister),
2. den 2. Vorsitzenden (Schützenmeister),
3. den Schatzmeister,
4. den Schriftführer,
5. den Oberschießleiter,
6. den Stellvertretenden Oberschießleiter,
7. die Schießleiter,
8. die Mitglieder des Festausschusses
9. die Beisitzer;
b) aufgehoben
c) wählt die Kassenprüfer (§19);
d) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen;
e) beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
f) genehmigt den Haushaltsvoranschlag;
g) ernennt Ehrenmitglieder (§ 5 Abs. 4)
h) beschließt über die Ernennung eines
Ehrenoberschützenmeisters (§18 Abs. 2)
i) entscheidet über die Berufung eines Mitgliedes gegen den
Ausschluss aus dem Verein (§11 Abs.3)
j) beschließt über den An- und Verkauf von Grundstücken;
k) beschließt über Satzungsänderungen;
1) beschließt über die Auflösung des Vereins (§ 26).
(1) Der Vorsitzende beruft jährlich die Hauptversammlung für
einen Termin im Januar oder Februar ein. Die Einladung muss
spätestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zugehen
oder im Mitteilungsblatt der Stadt angezeigt sein. Mit der
Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.
(2) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er
muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies
unter Angabe des Grundes verlangt.
(1) Die Hauptversammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Falle
seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(2) Die Hauptversammlung kann über Gegenstände beraten und
beschließen, die auf der mit der Einladung bekanntgegebenen
Tagesordnung stehen. Über andere Anträge kann die
Hauptversammlung nur beraten und beschließen wenn sie eine
Woche vorher dem Vorsitzenden eingereicht wurden.
(1) Die Hauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung
erschienenen Mitglieder ist erforderlich für eine
Beschlussfassung über
1. die Änderung oder Neufassung der Satzung,
2. den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 11 Abs. 2,
3. die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins gemäß § 26.
(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden schriftlich mit
verdeckten Stimmzetteln gewählt. Für ihre
Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich
(2) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die
Rechnungsprüfer können durch Handaufheben
gewählt werden. Sie sind geheim zu wählen, wenn mehrere
Bewerber um ein Amt konkurrieren
oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt.
Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Oberschützenmeister, der Schatzmeister, der
Schriftführer und der Oberschießleiter sind
jeweils in einem Jahr zu wählen, der Schützenmeister sowie die
Stellvertreter des Schatzmeisters,
des Schriftführers und des Oberschießleiters in dem jeweiligen
anderen Jahr.
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur
eine Hauptversammlung beschließen, wenn dies in der
Tagesordnung ausdrücklich angekündigt ist.
(2) Auch wenn die erforderliche Dreiviertelmehrheit die
Auflösung oder Verschmelzung des Vereins beschließt, ist der
Verein nicht aufgelöst, wenn mindestens sieben Mitglieder in
der Hauptversammlung verbindlich erklären, dass sie den Verein
weiterführen wollen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Schriesheim zwecks Verwendung für die Pflege und Ausübung des Schießsports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(1) Der Vorstand kann zur Ergänzung dieser Satzung verbindliche
Regelungen für den Verein erlassen, unter anderem
a) eine Schießstandordnung,
b) eine Finanzordnung,
c) eine Anzugsordnung,
d) eine Ehrungsordnung,
e) eine Geschäftsordnung des Vorstandes.
(2) Gegenstände, über die nach dieser Satzung die
Hauptversammlung zu beschließen hat, können in die ergänzenden
Ordnungen nur aufgenommen werden, wenn die Hauptversammlung
entsprechende Beschlüsse gefasst hat.
(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Gründungssatzung vom 28. Januar 1962
außer Kraft.
(3) Diese Satzung wurde am 31. Januar 1997 geändert (§§ 6, 14,
21, 28 und 29).
(4) Diese Satzung wurde am 4. Februar 2000 geändert (§§
8).
(5) Diese Satzung wurde am 9. Februar 2001 geändert (§§
20).
(6) Diese Satzung wurde am 16. Februar 2007 geändert (§§
2).
(7) Diese Satzung wurde am 14. März 2008 geändert (§§ 13 und
25).
§ 1 Regelbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag von 80
Euro.
Der Beitrag ist im 1. Quartal fällig.
Die Mitglieder leisten jährlich 10 Arbeitsstunden, ersatzweise
10 Euro.
Die Arbeitsstunden sind übertragbar.
§ 2 Ermäßigte Beiträge
Einen ermäßigten Beitrag zahlen
- Ehegatten von Vereinsmitgliedern 36 Euro.
- Witwen/Witwer von Vereinsmitgliedern 31 Euro.
- jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren 16 Euro.
- jugendliche Mitglieder unter 21 Jahren 16 Euro.
- Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 36
Euro.
- Familien 104 Euro.
- Alleinerziehende 68 Euro.
Als Ehegatten gelten auch Lebenspartner die ehe-ähnlich
zusammenleben und dem Verein dieselbe
Anschrift angeben.
§ 3 Beitragsfreiheit
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
§ 4 Regelmäßigerer Aufnahmebeitrag
(1) Neu eingetretende erwachsene Mitglieder zahlen einen
Aufnahmebeitrag von 100 Euro
(2)Neu eintretende jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
zahlen keinen Aufnahmebeitrag Sie
brauchen im auch später nicht zu zahlen, wenn sie als
Mitglieder 18 Jahre alt werden
(3) Ehefrauen von Vereinsmitgliedern zahlen keinen
Aufnahmebeitrag.
§ 5 Erneuter Eintritt
Wer dem Verein beitritt, nachdem er bereits früher einmal
Mitglied war braucht einen
Aufnahmebeitrag nur zuzahlen, wenn er bei seinem früheren
Eintritt keinen Aufnahmebeitrag
bezahlt hat.
§ 6 Erwachsene Mitglieder
(1) Erwachsene Mitglieder entrichten für die Benutzung des
Schießstandes mit allen zugelassenen Waffen 1,50 Euro
(2) Wer den Stand mehrmals in einer Woche (Mittwoch.
Donnerstag, Samstag, Sonntag) benutzt zahlt die Gebühr jedes
mal.
§ 7 Pauschalgebühr
(1) Jedes Mitglied kann die Standbenutzung für das ganze
Kalenderjahr, mit einer Pauschalgebühr von 50.- Euro abgelten.
Die Pauschalgebühr berechtigt zum Schießen auf allen Ständen
des Vereins.
(2) Die Pauschalgebühr ist in einer Summe am Anfang des Jahres
zu zahlen.
§ 8 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder und Kinder bezahlen für die Benutzung
des Schießstandes keine Gebühren.
§ 9 Gäste
(1) Gäste bezahlen für die Benutzung des Schießstandes 6 Euro
für jeden Schießtag.
(2) Mit Gästegruppen die häufiger den Stand des Vereins
benutzen, kann der Schatzmeister im Einvernehmen mit dem
Oberschießleiter eine Pauschalvereinbarung treffen.
(3) aufgehoben
§ 10 Schützenanzug
(1) Bei der Erstbeschaffung des neuen Schützenanzuges erhielten
alle Schützen, die den neuen Anzug bis zum 31.12.1988
bestellten, einen Zuschuss des Vereins in Höhe von 90
Euro
(2) Für die spätere Anschaffung des Schützenanzuges zahlt der
Verein den gleichen Zuschuss, wenn das Mitglied
a) nach dem 31.12 1988 dem Verein beigetreten ist oder
b) nach dem 31.12 1988 das 21 Lebensjahr vollendet hat (§ 7 der
Anzugsordnung)
§ 11 Schützenhut
Ein Schütze, der den in § 3 der Anzugsordnung bezeichneten
Schützenhut erwirbt, kann vom Verein
einen Zuschuss von 10 Euro erhalten. Das gilt unabhängig davon,
ob er den Hut gleich oder später
erwirbt. (§ 8 der Anzugsordnung)
§ 12 Schützenmantel
Den Schützenmantel zahlt der Schütze allein. Er kann dafür
keinen Zuschuss vom Verein erhalten (§9 der Anzugsordnung)
§ 13 Teilnahmebeitrag
(1) Beim Königsschießen zahlt jeder Teilnehmer 15,- Euro an den
Verein.
(2) Nimmt außer dem Schützen auch seine Ehefrau an dem
Königsschießen eilen teil, so zahlt sie nur 5,- Euro an den
Verein.
(3) jeder Teilnehmer kann bis zu 4 mal nachschießen. Jeder
Nachschuß kostet 5,- Euro.
(4) Unter den weiblichen Teilnehmern wird die Ehre der
Schützenprinzessin ausgeschossen. Die Schützenprinzessin erhält
für ein Jahr das Vereins-Eigene Diadem. Die Teilnehmerinnen
dieses Wettbewerbs zahlen dafür keine zusätzliche Gebühr.
(5) Alle Teilnehmer schießen mit einem Gewehr des Vereins
§ 14 Schützenkönig und Rittere
(1) Der Schützenkönig erhält vom Verein die Königskette. die er
ein Jahr bei festlichen Anlässen trägt. Sie bleibt Eigentum des
Vereins und ist beim nächsten Königsball weiterzugeben.
(2) Der Schützenkönig erhält außerdem eine große Königsscheibe
Sie bleibt Eigentum des Vereins und ist nach einem Jahr an ihn
zurückzugehen.
(3) Die Ritter erhalten kleinere Scheiben, die sie behalten
dürfen.
(4) Der Schützenkönig und seine Ritter laden die Teilnehmer zum
Schützenessen ein Ihnen steht dafür die Summe der
Teilnehmergebühren nach § 13 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung Die
darüber hinausgehenden Kosten zahlen sie selbst. Weitere
Verpflichtungen hat der Schützenkönig nicht.
§ 15 Ehrenscheibe
(1) Beim Wettbewerb um die Ehrenscheibe kann jeder Schütze
mehrmals schießen Er bezahlt für jeden Schuss 1 Euro an den
Verein
(2) Die Ehrenscheibe bezahlt der Verein Der Schütze darf sie
behalten
§ 16 In kraft treten
Diese Finanzordnung wurde vom erweiterten Vorstand am 18.
Dezember 1990 beschlossen. Sie trat am 1 Januar 1991 in
Kraft.
§ 17 Änderungen
Diese Finanzordnung wurde geändert:
1. am 28.01.1994 durch Beschluss der Hauptversammlung (§§ 1 und
2: Mitgliedsbeitrag);
2. am 16.o1. 1995 durch Beschluss des Vorstandes (§§ 6, 7 und
9: Schießstandgebühren);
3. am 19.o7.1996 durch Beschluss des Vorstandes (§§ 13-15:
Schützenkönig),
4. am 15.10.1996 durch Beschluss des Vorstandes (§§ 6, 7 und 9:
Schießstandgebühren);
5. am 31.o1. 1997 durch Beschluss der Hauptversammlung (§§ 1,2
und 4 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeitrag mit Wirkung ab
01.01.1998).
6. Am 20.2.2004 durch Beschluss der Hauptversammlung (§§ 1,2
Mitgliedsbeiträge)
7. Am 08.2009 durch Beschluss des Vorstandes (§§ 6, 7 und 9:
Schießstandgebühren);
§ 1 Der Schützenanzug
(1) Der Schützenanzug des SSV Strahlenburg wurde 1988 vom
Vorstand zusammen mit der Firma Kuhn Schneeberg. festgelegt. Er
tritt an die Stelle früherer Schützenanzug.
(2.) Hose und Jacke sind aus grau-grünem Velours-Stoff. Die
Jacke hat eine Knopfreihe aus Hirschhorn Knöpfen. Aus
dunkel-grünem Filzstoff sind:
- an der Jacke der Kragen sowie die Ränder der
Außentaschen
- an der Hose ein Streifen entlang der Außennaht. der sich
beiderseits der Taschenöffung bis zum Gürtel fortsetzt.
(3) Bei den Damen kann der Schützenanzug bestehen
a) aus Hose und Jacke.
b) aus Rock und Jacke in Kostümform.
(4) Das von der Firma Feiler, Schriesheim. gelieferte
Vereinswappen wird am linken Oberarm getragen. Es kann vom
Verein gekauft werden.
§ 2 Die Krawatte
(1) Die Krawatte ist einfarbig dunkelgrün. passend zum
Schützenanzug unter dem Schlipsknoten zeigt sie das Schützen
Emblem der gekreuzten Gewehre. Das Emblem kann eingewebt oder
aufgestickt sein. Es kann ab 1996 von der Firma Feiler,
Schriesheim, gekauft werden. Diese Krawatte tritt an die Stelle
der 1988 eingeführten Krawatte mit Blätter-Muster.
(2) Bei Beerdigungen wird eine schwarze Krawatte
getragen.
§ 3 Der Schützenhut
(1) Zum Schützenzug kann ein Band in den selben Farben getragen
werden. Der Hut selbst in Grün-Grau in der Stoff-Farbe des
Anzugs. Das Hutband und der Klempenrand sind dunkel grün in der
Farbe des Kragens und der Taschenränder.
(2) Der Hut wurde 1990 bei der Firma Pierre Wagner, Mayen,
eingekauft und entspricht dem Modell „Köln Nr. 11a“ ihres
Prospektes. Er ist mit der Feder Nr. 1 aus dem selben Prospekt
geschmückt.
§4 Auszeichnungen
Der Schütze kann auf seinem Anzug tragen:
1. alle ihm vom SSV Strahlenburg oder einem anderen
Schützenverein verliehenen, Auszeichnungen
2. alle ihm von einem Schützenkreis, von einem
Sportschützenverband oder vom Deutschen Schützenbund vergebenen
Auszeichnungen
3. vom Staat verliehene Auszeichnungen
4. das Deutsche Sportabzeichen in allen seinen Stufen
§ 5 Funktionsabzeichen
Die Amtsträger des SSV Strahlenburg tragen auf beiden
Kragenecken des Schützenanzugs folgende
Funktionsabzeichen
1. Der Oberschützenmeister ein Eichenlaub Größe 1 in Gold
2. der Schützenmeister ein Eichenlaub Größe 1 in Silber
3. der Schatzmeister. der Schriftführer und der
Oberschießleiter ein Eichenlaub Größe 2 in Gold
4. die Stellvertreter des Schatzmeisters, des Schriftführer und
des Oberschießleiters ein Eichenlaub Größe 2 in Silber
5. die Schießleiter ein Eichenlaub Größe 3 in Silber
6. die Beisitzer und die Mitglieder des Festausschusses ein
Eichenlaub Größe 4 in Silber.
§ 6 Der Schützenmantel
Der Schütze kann bei Auftritten im Freien über dem
Schützenanzug einen Schützenmantel in den selben Farben tragen.
Die Funktionsabzeichen nach § 5 sowie das Vereinswappen nach §
1 Abs. 4 werden auch auf dem Schützenmantel getragen.
§ 7 Zuschuss zum Schützenanzug
(1) Bei der Erstanschaffung des neuen Schützenanzuges erhielten
alle Schützen, die den Anzug bis zum 31.12.1988 bestellten,
einen Zuschuss des Vereins in Höhe von 90 Euro
(2) Für eine spätere Anschaffung des Schützenanzuges zahlt der
Verein den gleichen Zuschuss nur, wenn das Mitglied
a) nach dem 31.12.1988 dem Verein beigetreten ist oder
b) nachdem 31.12.1988 das 21. Lebensjahr vollendet hat.
§ 8 Zuschuss zum Schützenhut
Ein Schütze der den in § 3 bezeichneten Schützenhut erwirbt
kann vom Verein einen Zuschuss von 10 Euro erhalten. Das gilt
unabhängig davon, ob er den Hut gleich oder später
erwirbt.
§ 9 Kein Zuschuss
Den Schützenmantel zahlt der Schütze allein. Er kann dafür
keinen Zuschuss vom Verein erhalten.
§ 10 Regelmäßige Tragepflichten
(1) Der Schütze hat den Schützenanzug zu tragen, wenn er den
Verein in der Öffentlichkeit
(2) Er hat den Anzug insbesondere zu tragen
1. bei Jahreshauptversammlungen
a) des SSV Strahlenburg,
b) des Sportschützenkreises 7 ( Kreisschützentag )
c) des Badischen Sportschützen - Verbandes ( Landesschützentag
),
2. bei Schützenbällen und anderen Festen
a) des SSV Strahlenburg,
b) anderer Sportschützenverein
c) des Schützenkreises 7 (,,Kreisschützenball"),
d) des Badischen Sportschützen - Verbandes
(.,Landesschützenball“);
3. bei der Ehrung von Mitgliedern:
a) Jubiläen, Geburtstagen. Hochzeiten.
b) Beerdigungen.
4. bei der Repräsentation des Vereins in der Stadt
Schriesheim
a) beim Matheisemarkt,
b) beim Volkstrauertag,
c) bei der Sportler-Ehrung.
§ 11 Tragepflichten aus besonderem Anlass
(1) Der Oberschützenmeister kann für einzelne Anlässe das
Tragen des Schützenanzuges anordnen oder ausschließen
(2) Der Oberschützenmeister kann anordnen, dass bei bestimmten
Anlässen der Schützenhut getragen oder nicht getragen wird
§12 In Kraft treten
(1) Diese Anzugsordnung wurde vom erweitern Vorstand am 19 Juni
1990 beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft
gesetzt
(2) Am 19. Dezember 1990 überprüfte der erweiterte Vorstand die
seit Juni festgestellten Erfahrungen und setzte die
Anzugsordnung unverändert zum 1. Januar 1991 endgültig in
Kraft
§ 13 Änderung und Aufhebung
(1) Die Anzugsordnung kann vom Vorstand geändert oder
aufgehoben werden. Eine Beschlussfassung darüber ist zulässig,
wenn sie dem Vorstand auf der Tagesordnung der Einladung
angekündigt wurde.
(2) Die Anzugsordnung wurde geändert
1. am 22.05.1996 durch Beschluss des Vorstandes (§ 2 Abs. 1
Krawatte),
2. am 22.09.1996 durch Beschluss des Vorstandes (§ 3 Abs. 1
Schützenhut)
§ 1 Ehrungen
Für Verdienste um den Schießsport kann der SSV Strahlenburg
e.V. als äußeres Zeichen der Anerkennung verleihen:
1. Ehrennadel in Bronze für 15 Jahre Mitgliedschaft im
Verein,
2. Ehrennadel in Silber für 20 Jahre Mitgliedschaft im
Verein,
3. Ehrennadel in Gold für 30 Jahre Mitgliedschaft im
Verein,
4, Ehrennadel für Verdienste in Silber,
5. Ehrennadel für Verdienste in Gold.
6. Ehrenkreuz in Silben
7. Ehrenkreuz in Gold
8. Ehrenmitgliedschaft
9. Ehrenoberschützenmeister
§ 2 Ehrenzeichen in Bronze
Das Ehrenzeichen in Bronze kann Mitgliedern verliehen werden,
die dem SSV Strahlenburg 15 Jahre angehören.
§ 3 Ehrenzeichen in Silber
Das Ehrenzeichen in Silber kann Mitgliedern verliehen werden,
die dem SSV Strahlenburg 20 Jahre angehöret.
§ 4 Ehrenzeichen in Gold
Das Ehrenzeichen in Gold kann Mitgliedern verliehen ,werden,
die dem SSV Strahlenburg 30 Jahre angehört.
§ 5 Voraussetzungen und Gestaltung
(1) Die Verleihung kann frühestens in dem Kalenderjahr
vorgenommen werden, in dem das Mitglied die Voraussetzungen
erfüllt.
(2) Die Ehrenzeichen in Bronze, Silber und Gold zeigen
übereinstimmend die Strahlenburg über zwei gekreuzten Gewehren,
darunter in getrennten Schriftbogen die Wort ,,SSV
Strahlenburg“ und ,,Treue zum Verein“ und zwischen beiden
Schriftbögen die Jahreszahl 15, 20 oder 30.
§6 Ehrenzeichen für Verdienste in Silber
Das Ehrenzeichen für Verdienste in Silber kann Mitgliedern
verliehen werden. Die
a) sich längere Zeit Verdienste um den Verein erworben haben
und
b) mindestens 3 Jahre dem Verein angehören.
§7 Ehrenzeichen für Verdienste in Gold
Das Ehrenzeichen für Verdienste in Gold kann verliehen
werden
1. Mitgliedern, die
a) sich über lange Zeit besondere Verdienste oder bei einem
besonderen Anlass hervorragende Verdienste um den Verein
erworben haben und
b) seit 3 Jahren Inhaber des Ehrenzeichens für Verdienste in
Silber sind
2. Personen des öffentlichen Lebens die den Schießsport in
besonderem Maße gefördert haben.
§ 8 Gestaltung der Ehrenzeichen für
Verdienste
(1) Die Ehrenzeichen für Verdienste in Silber und Gold zeigen
Übereinstimmend die Strahlenburg über zwei gekreuzten
Gewehren.
(2) Das gleiche Zeichen in Bronze wird nicht als Ehrenzeichen
verliehen Es kann als Mitgiedsabzeichen getragen werden
§ 9 Ehrenkreuz in Silber
Das Ehrenkreuz in Silber kann Mitgliedern verliehen werden,
die
a) sich langjährige hohe Verdienste um den Verein und den
Schießsport erworben haben und
b) seit mindestens 5 Jahren Inhaber des Ehrenzeichens für
Verdienste in Gold sind.
§ 10 Ehrenkreuz in Gold
Das Ehrenkreuz in Gold kann Mitgliedern verliehen werden,
die
a) sich langjährige herausragende Verdienste um den Verein und
den Schießsport erworben haben,
b) mindestens 10 Jahre dem Vorstand des Vereins angehören haben
und
c) mindestens 5 Jahre Inhaber des Ehrenkreuz Silber sind.
§ 11 Gestaltung der Ehrenkreuze
Die Ehrenkreuze in Silber und Gold zeigen übereinstimmend ein
emailliertes Malteserkreuz mit der
Umschrift „für Verdienste SSV Strahlenburg Schriesheim".
§ 12 Ehrenmitgliedschaften
(1) Mitglieder. die sich ganz besondere Verdienste um den
Verein erworben haben, können von der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. (§ 5 Abs. 4 da Satzung)
(2) Ehrenmitglied soll nur ernannt werden, wer bereits Inhaber
des Ehrenzeichens für Verdienste in Gold ist.
(3) Das Ehrenmitglied schuldet dem Verein keinen Beitrag. (§ 5
Abs. 4 der Satzung). Im übrigen hat es alle Rechte und
Pflichten eines Mitglieds.
§ 13 Ehrenoberschützenmeister
(1) Ein Mitglied das sich als Oberschützenmeister große
Verdienste um den Verein erworben hat kann zum
Ehrenoberschützenmeister ernannt werden
(2) Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes.
(3) Der Ehrenoberschützenmeister führt die Bezeichnung, solange
er dein Verein angehört (§18 der Satzung).
§ 14 Rechtsstellung des
Ehrenoberschützenmeisters
(1) Der Ehrenoberschützenmeister kann an allen
Vorstandssitzungen teilnehmen. (§18 Abs. 4 der Satzung) Er ist
zu den Sitzungen eingeladen und hat Stimmrecht.
(2) Ein Teilnahmerecht an Präsidiumssitzungen hat der
Ehrenoberschützenmeister nicht.
(3) Er kann erneut in Ämter des Vereins gewählt werden.
(4) Im übrigen hat der Ehrenoberschützenmeister die Stellung
eines Ehrenmitglieds. (§18 Abs. 4 der Satzung).
(5) Der Ehrenoberschützenmeister darf die Funktionsabzeichen
des Oberschützenmeisters (§ 5 der Anzugsordnung) tragen.
§ 15 Schützenschnur
(1) die Schützenschnur wird verliehen:
a) in Grün
a) in Silber
c) in Gold
(2)Die Schützenschnur ( und Eichel ) wird verliehen an
Schützen, die bei einem Schießwettbewerb
oder einem anderen angesagten Schießen innerhalb oder außerhalb
den Vereins die folgenden
Ringzahlen innerhalb eines Kalenderjahres erreichen.:
Schützenschnur und Eichel in Silber
Disziplinen Jugend Junioren Schützen Damen Alters
Senioren
Luftgewehr 40 310 340 340 330 320 310 310
Luftpistole 40 310 340 340 330 320 310 310
Luftgewehr aufgelegt 30 275
Zimmerstutzen 30 230 230 230 230 230
KK Liegend 60 500 510 530 520 520 520 510
Sportpistole 2X15 245 245 255 245 245 235 235
GK Gewehr 50m Verein* 10 90 90 90 90 70
2X20 250 250 250 250
KK 3 Stellung 3X20 490 510 520 510 510 500
Freie Pistole / OSP 60 470 490 470 470
40 340 340 340 340
40 335 335 335 335
Standartpistole 60 500 500 500 500
Schuß Verserten
Ordonanzgewehr DSB
Gebr.Pistole 9mm/45 ACP
Gebr.Revolver 357/44mag.
Schützenschnur und Eichel in Grün
Disziplinen Schuß Jugend Junioren Schützen Damen Alters
Senioren Verserten
Luftgewehr 40 290 310 310 300 300 290 290
Luftpistole 40 290 310 310 300 300 290 290
Luftgewehr aufgelegt 30 270
Zimmerstutzen 30 210 210 210 210 200
KK Liegend 60 480 500 510 500 500 500 490
Sportpistole 2X15 230 230 240 230 230 220 220
GK Gewehr 50m Verein* 10 75 75 75 75 60
Ordonanzgewehr DSB 2X20 230 230 230 230
KK 3 Stellung 3X20 470 490 500 490 490 480
Freie Pistole / OSP 60 450 470 450 450
Gebr.Pistole 9mm/45 ACP 40 320 320 320 320
Gebr.Revolver 357/44mag. 40 315 315 315 315
Standartpistole 60 480 480 480 480
*GK Gewehr 50m Verein beinhaltet Vereinseigene Diszipinen
Ordonanzgewehr,
Zielfernrohrgewehr und Unterhebelrepetirgewehr 50 m Liegend auf
Vereinseigene Scheiben.
(3) Die Schießergebnisse gemäß Absatz 2 muss der Schütze
dreimal innerhalb von 12 Monaten
erreichen Er kann sie auch in drei verschiedenen Disziplinen
schießen. Der Verein kann die
Schießergebnisse eines Wettbewerbes nur dann für die
Schützenschur werten, wenn der Schütze
dies vor dem Schießen angesagt hat
(4) Grüne, silberne und goldenen Eicheln zur Schützenschur
werden verliehen an Schützen, die
bereits Inhaber der entsprechenden Schützenschur sind und die
Voraussetzungen für deren
Verleihung erneut erfüllt. Die Eichel kann mehrmals erworben
werden
(5) In einem Kalenderjahr kann ein Schütze nur eine
Schützenschur oder eine Eichel erwerben
(6) Wer die Schützenschur einer höheren Stufe erwirbt muss
seine bisherige Schützenschur dem
Verein zurückgeben.
(7) Die Schützenschur wird auf der rechten Satt vom oberen
Jackenknopf zu einem Knopf der
rechten Schulter getragen. Die Eicheln werden mit kurzen
Bändern am Schulterknopf getragen
§ 16 Leistungsabzeichen für Vereinsmeisterschaften
(1) Bei den jährlichen Vereinsmeisterschaften wird in jedem
Wettbewerb ausgezeichnet:
a) der beste Schütze mit einer goldenen Nadel.
b) der zweite Schütze mit einer silbernen Nadel.
c) der dritte Schütze mit einer bronzenen Nadel
(2) Das Präsidium oder in seinem Auftrag der Oberschießleiter
bestimmt jährlich an welchen
Waffen die Vereinsmeisterschaften ausgetragen werden.
§ 17 Voraussetzung und Verleihung der
Ehrenzeichen
(1) Über die Verleihung von Ehrenzeichen entscheidet das
Präsidium.
(2) Bei der Verleihung wird die Anstecknadel und eine Urkunde
überreicht.
(3) Die Ehrenzeichen verleiht der Oberschützenmeister in seiner
Vertretung der Schützemeister, in
dessen Vertretung ein anderes Mitglied des Präsidiums.
(4) Die Ehrung soll bei dem jährlichen Schützenball vorgenommen
werden.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie bei einem anderen
Anlass vorgenommen werden.
Dies entscheidet der Oberschützenmeister.
Schützenschnur und Eichel in Gold
Disziplinen Jugend Junioren Schützen Damen Alters
Senioren
Luftgewehr 40 330 360 360 350 340 330 330
Luftpistole 40 330 360 360 350 340 330 330
Luftgewehr aufgelegt 30 280
Zimmerstutzen 30 250 250 250 250 250 240
KK Liegend 60 520 540 550 540 540 540 530
Sportpistole 2X15 260 260 280 265 260 245 245
GK Gewehr 50m Verein* 10 95 95 95 95 80
2X20 275 275 275 275
KK 3 Stellung 3X20 510 530 540 530 530 520
Freie Pistole / OSP 60 490 510 490 490
40 360 360 360 360
40 355 355 355 355
Standartpistole 60 520 520 520 520
Schuß Verserten
Ordonanzgewehr DSB
Gebr.Pistole 9mm/45 ACP
Gebr.Revolver 357/44mag.
§ 18 Ernennung der Ehrenmitglieder und des
Ehrenoberschützenmeisters
(1) Den Antrag, ein Mitglied zum Ehrenmitglied oder zum
Ehrenoberschützenmeister zu ernennen, bringt der Vorstand ein
(§14 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 der Satzung)
(2) Gehört der zu Ehrende dem Vorstand an. So kann er an der
Beratung und Abstimmung teilnehmen.
(3) Über die Ernennung stellt der Oberschützenmeister eine
Urkunde aus. Er überreicht die Urkunde in der Hauptversammlung
im Anschluss an die Wahl.
§ 19 Aberkennung von Ehrungen
Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen (§11 der
Satzung), so kann die
Mitgliederversammlung ihm auch die vom Verein verliehenen
Ehrungen aberkennen wenn er sich
der Ehrungen unwürdig erwiesen hat.
§ 20 Beschluss und in Kraft treten
(1) Der Vorstand hat die Ehrungsordnung am 10.12.1991
beschlossen. Sie tritt am 1.1.l992 in Kraft
(2) Ehrungen die bis zum 31.12.1991 vorgenommen wurden, bleiben
in ihrer Wirksamkeit
unberührt, auch wenn sie nicht den Vorschriften dieser
Ehrungsordnung entsprechen.
(3) Diese Ehrungsordnung wurde geändert:
Durch Beschluss des Vorstandes am 22.5.1996 (§15
Schützenschnur)
(4) Diese Ehrungsordnung wurde geändert:
Durch Beschluss des Vorstandes am 6.2008 (§15 Schützenschnur)
§ 1 Beschlussfassung und Geltung
(1) Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzung und regelt die
Arbeit des Vorstandes Sie besteht aus einem gleichbleibenden
Teil A und einem ausfüllungsbedürftigen Teil B.
(2) Nach jeder Neuwahl des Vorstandes wird
- Teil A für die Amtsperiode beschlossen, nach Möglichkeit in
der selben Fassung,
- Teil B ausgefüllt und beschlossen, ausgehend von den
gewählten Personen..
(3) Die Geschäftsordnung ist für alle Vorstandsmitglieder
verbindlich.
§ 2 Allgemeines
Jedes Mitglied des Vorstandes ist für die ihm von der Satzung
aufgetragenen Aufgaben zuständig und verantwortlich. Ergänzend
haben die Vorstandsmitglieder die in den §§ 3 - 11
beschriebenen Aufgaben.
§ 3 Der 1. Vorsitzende -
Oberschützenmeister
(1) Der Oberschützenmeister vertritt den Verein gerichtlich,
geschäftlich und gesellschaftlich
a) gegenüber dem Badischen Sportschützenverband und seinen
Kreisen,
b) gegenüber anderen Vereinen,
c) gegenüber dem Badischen Sportbund und seinen
Gliederungen,
d) gegenüber Geschäftspartnern,
e) gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden,
f) gegenüber den Mitgliedern des Vereins,
g) gegenüber Außenstehenden.
Die Vertretung umfasst die Abgabe und Entgegennahme
rechtsverbindlicher Willenserklärungen.
(2) Der Oberschützenmeister beruft die Hauptversammlung ein und
leitet sie. Er stellt die
Beschlüsse der Hauptversammlung fest.
(3) Der Oberschützenmeister beruft die Sitzungen des Präsidiums
und des Vorstandes ein, leitet sie
und stellt die Beschlüsse fest.
(4) Der Oberschützenmeister übt das Hausrecht des Vereins im
Schützenhaus aus.
(5) Der Oberschützenmeister unterschreibt, soweit die
Erlaubnisbehörde oder der
BSV es verlangt, die Anträge auf Erwerb von Waffenbesitzkarten,
nachdem der
Erwerber die dafür vorgesehene Rechts- und Waffenkenntnis
nachgewiesen hat.
(6) Der Oberschützenmeister hält die durchgeführten Ehrungen
schriftlich fest.
(7) Vor der Entscheidung über größere Ausgaben des Vereins holt
der Oberschützenmeister die
Zustimmung des Schatzmeisters ein.
(8) Vor Maßnahmen von größerer Tragweite für den Verein holt
jedes Mitglied des Vorstandes die
Zustimmung des Oberschützenmeisters ein. Der
Oberschützenmeister entscheidet selbst oder legt
die Frage dem Präsidium vor.
§4 Der 2. Vorsitzende - Schützenmeister
(1) Der Schützenmeister übt die Befugnisse des
Oberschützenmeisters aus
a) wenn der Oberschützenmeister durch längere Krankheit oder
durch Ortsabwesenheit an der
Amtsausübung verhindert ist;
b) wenn der Oberschützenmeister gegenwärtig abwesend ist und
nach Einschätzung des
Schützenmeisters sofort entschieden werden muss;
c) soweit der Oberschützenmeister ihm Befugnisse zur
regelmäßigen Erledigung dauernd oder
zeitweilig übertragen hat.
(2) Der Schützenmeister organisiert die Repräsentation des
Vereins
a ) bei Landesschützenbällen (er lädt den Schützenkönig und die
Schützenprinzessin des Vereins
ein);
b)bei Landesschützentagen;
c) bei Kreiskönigsbällen;
d) bei Kreisschützentagen;
e) bei Hochzeiten, runden Geburtstagen und Beerdigungen;
f) bei der städtischen Feier des Volkstrauertages;
g) beim Kleinen Mathaisemarkt-Festzug (zur Eröffnung ins
Festzelt);
h)bei Jubiläen des Verbandes und anderer Vereine;
i)bei anderen öffentlichen Anlässen, bei denen eine
Repräsentation des Vereins erforderlich ist.
(3) Außerdem übt der Schützenmeister die Befugnisse aus, die
ihm durch Teil B dieser
Geschäftsordnung übertragen sind.
§5 Der Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister nimmt die baren und unbaren Einnahmen des
Vereins einschließlich der
Beiträge ein und verbucht sie.
(2) Der Schatzmeister leistet die baren und unbaren Zahlungen
des Vereins.
(3) Der Schatzmeister legt dem Präsidium nach Abschluss des
Geschäftsjahres vor
a) die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr,
b) die Aufstellung über Vermögen und Schulden des Vereins
(Bilanz) für den Zeitpunkt des
Jahreswechsels,
c) den Haushaltsvoranschlag für das angefangene Jahr.
(4) Der Schatzmeister legt dem Präsidium nach größeren Vorhaben
(Baumaßnahmen, Feste,
öffentliche Schießen) eine Abrechnung des Vorhabens vor.
(5) Der Schatzmeister füllt die Körperschaftssteuer-Erklärung
aus und reicht sie mit der Unterschrift
des OSM dem Finanzamt ein
(6) Der Schatzmeister führt die Mitgliederverwaltung (er meldet
Eintritte und Austritte sowie
Namens - und Adressenänderungen an den Verband und die
EDV-führende Stelle).
(7)Der Schatzmeister unterschreibt und versendet die
Glückwünsche zu den
Geburtstagen der Mitglieder. Bei runden Geburtstagen klärt und
beschafft er die
Jubiläumsgeschenke.
(8) Der Schatzmeister sorgt bei Beerdigungen von Mitgliedern
für den Kranz
(9) Zu größeren Ausgaben können die anderen Amtsträger den
Verein auch innerhalb ihrer
Aufgabenbereiche nur mit Zustimmung des Schatzmeisters
verpflichten. Bei Ausgaben über 500,-
Euro holt jeder Amtsträger die Zustimmung des Präsidiums oder
des Oberschützenmeisters ein.
(10) Sind 2 Schatzmeister gewählt oder berufen worden, so wird
in Teil B festgelegt, welche
Aufgaben der 1. Schatzmeister und welche der 2. Schatzmeister
übernimmt. Bei Verhinderung eines
Schatzmeisters vertritt ihn zunächst der andere.
§6 Der Schriftführer
(1) Der Schriftführer führt das Protokoll über die
Beschlüsse
a) in der Hauptversammlung,
b) in den Vorstandssitzungen,
c) in den Präsidiumssitzungen,
d) in anderen Sitzungen, die der Oberschützenmeister
einberuft.
(2)Der Schriftführer verteilt die erstellten Protokolle
A) an den Oberschützenmeister,
B) in das Protokollbuch des Vereins, das er führt,
C) an die Präsidiumsmitglieder, soweit nicht anders entschieden
wird.
(3) Der Schriftführer bringt zu den Sitzungen des Vorstandes
und des Präsidiums das Protokollbuch mit.
(4) Der Schriftführer verteilt die Einladungen zu den
Vorstandssitzungen.
(5) Der Schriftführer sorgt für die Versendung der Einladungen
zur Hauptversammlung
(6) Der Schriftführer reicht die Zuschuss Anträge ein
a) an die Stadt Schriesheim,
b) an den Badischen Sportbund, an andere Stellen, die jährlich
Zuschüsse geben.
(7) Sind 2 Schriftführer gewählt oder berufen worden, so wird
in Teil B festgelegt, welche Aufgaben der 1 Schriftführer und
welche der 2. Schriftführer übernimmt. Bei Verhinderung eines
Schriftführers vertritt ihn zunächst der andere.
§ 7 Der Oberschießleiter
(1) Der Oberschießleiter teilt alle Schießleiter für die
Standaufsicht ein und leitet sie bei ihrer Arbeit an.
(2) Der Oberschießleiter führt die Aufsicht über den
Übungsbetrieb und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Schießleitern.
(3) Der Oberschießleiter stellt die Mannschaften des Vereins
für Wettkämpfe auf und meldet sie bei den zuständigen
Sportleitern.
(4) Der Oberschießleiter leitet die Wettkampfmannschaften an
und gibt ihnen die Wettkampftermine bekannt.
(5) Der Oberschießleiter organisiert öffentliche und
vereinsinterne Schießwettbewerbe und leitet sie.
(6) Der Oberschießleiter kauft mit Zustimmung des
Oberschützenmeisters Vereins-Eigene Sportwaffen und sorgt für
deren Instandhaltung.
(7) Der Oberschießleiter überprüft die Sachkunde und
Zuverlässigkeit der Bewerber für Waffenbesitzkarten und
bestätigt dies durch seine Unterschrift auf den Anträgen.
Er legt dem Oberschützenmeister den Antrag zur Unterschrift
vor, wenn die Erlaubnisbehörde oder der BSV dessen Unterschrift
verlangt.
(8) Der Oberschießleiter meldet dem Verwalter des
Schützenhauses die ihm bekannt gewordenen Schäden an der
Schießanlage.
(9) Der Oberschießleiter kann einzelne Aufgabenkreise zur
selbständigen Erledigung dem stellvertretenden Oberschießleiter
übertragen.
§ 8 Die Schießleiter
(1) Die Schießleiter führen die Aufsicht am Schießstand nach
Einteilung des Oberschießleiters.
(2) Die Schießleiter leiten neue Schützen an und trainieren die
Wettkampfschützen.
(3) Die Schießleiter wachen über die Einhaltung der
Schießstandordnung durch alle Schützen. Insoweit haben sie
Weisungsbefugnis gegenüber den Schützen und
Besuchern.
(4) Die Schießleiter melden Schäden, die sie an der
Schießanlage feststellen, dem Oberschießleiter.
(5) Die Schießleiter erweitern und aktualisieren ihre
Fachkenntnisse durch Teilname an Lehrgängen
des Badischen Sportschützenverbandes.
(6) Die Jugendschießleiter nehmen diese Aufgaben mit Vorrang
gegenüber den jugendlichen
Schützen wahr. Sie bemühen sich die Jugendlichen des Vereins zu
verantwortungsbewussten,
leistungswilligen und kameradschaftlichen Schützen zu erziehen.
Mit dieser Zielsetzung bieten sie
den Jugendlichen auch Freizeitveranstaltungen außerhalb des
Schießbetriebes an.
(7) Der Oberschützenmeister kann die Schießleiter von sich aus
zu einer Sitzung einberufen.
§ 9 Der Pressewart
(1) Der Pressewart schreibt Berichte über sportliche,
gesellschaftliche und andere
Ereignisse des Vereins und leitet sie den lokalen Zeitungen zu.
Er schreibt auch Berichte aus dem
Vereinsgeschehen für das Mitteilungsblatt der Stadt.
(2) Der Pressewart kündigt den Zeitungen sportliche und
festliche Ereignisse des Vereins an und
lädt sie zur Berichterstattung ein.
(3) Der Pressewart hält gute Verbindungen zu den Journalisten
der lokalen Zeitungen.
§ 10 Verbindungsmann der Jagdhornbläser
weggefallen durch Aufhebung des § 6 der Satzung
§ 11 Der Festausschuss
(1) Der Festausschuss organisiert die Feste und Ausflüge des
Vereins.
a) Er organisiert den Schützenball einschließlich der Tombola
und wirbt die Gewinne ein.
b) Er organisiert beim Straßenfest den Schießstand des Vereins
und sorgt für die Standaufsicht
durch die Schießleiter.
c) Er gestaltet beim Mathaisemarkt-Festzug den Festwagen des
Vereins.
(2) Der Festausschuss wählt aus seiner Mitte den Obmann oder
die Obfrau. Diese(r) teilt die
regelmäßige Verantwortung für die Aufgaben des Festausschusses
unter dessen Mitglieder auf
(3) Der Oberschützenmeister kann den Festausschuss von sich aus
zu einer Sitzung einberufen.
§ 12 Zusammenarbeit
(1) Alle Vorstandsmitglieder unterstützen sich gegenseitig bei
ihrer Arbeit. Über das, was sie tun
und erfahren, informieren sie diejenigen Vorstandsmitglieder,
die die Information für ihre
Amtsführung brauchen.
(2) Alle Vorstandsmitglieder konsultieren einander über
Maßnahmen, die für die Amtsführung des
anderen wichtig sind.
§ 13 Verhinderung und Vertretung
(1) Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Pflichten oder
einzelne seiner Pflichten aus gesundheitlichen, beruflichen
oder anderen Gründen nicht erfüllt, so überträgt er sie auf
seinen Stellvertreter.
(2) Hat das Vorstandsmitglied keinen Stellvertreter, so sucht
er ein anderes Vorstandsmitglied, das zur Übernahme bereit ist,
und informiert den Oberschützenmeister darüber.
Vorstandsmitglieder sollen zur Vertretung bereit sein, soweit
es ihnen möglich ist.
§ 14 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums beruft der
Oberschützenmeister ein. Er leitet sie, führt die
erforderlichen Abstimmungen herbei und stellt die gefassten
Beschlüsse fest, das Sitzungsprotokoll ist ihm zur Genehmigung
und Unterschrift vorzulegen. In seiner Vertretung übt
der Schützenmeister diese Aufgaben aus.
(2) Sitzungen der Schießleiter lädt der Oberschießleiter,
Sitzungen des Festausschusses dessen
Obmann ein. Er leitet die Sitzungen, führt die erforderlichen
Abstimmungen herbei und stellt die
gefassten Beschlüsse fest. In der Sitzung wird ein Protokoll
geführt, das dem Sitzungsleiter zur
Genehmigung und Unterschrift vorzulegen ist.
(3) Der Oberschützenmeister wird über die Einladung zu allen
Sitzungen rechtzeitig informiert. Er
kann an jeder Sitzung teilnehmen.
§ 15 Aufnahmeantrag
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist ein
schriftlicher Antrag
Darin sind außer Namen, Wohnort und Geburtsdatum auch die
gegenwärtige oder frühere
Mitgliedschaft in anderen Schützenvereinen und früher erhaltene
Schützenauszeichnungen
anzugeben.
(2) Der Verein hält einen Vordruck bereit, in dem nach diesen
Angaben gefragt wird.
§ 16 Aufnahmeentscheidung
(1) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium außerhalb
seiner Sitzungen
Der Oberschützenmeister gibt bekannt, an welchen Tagen das
Präsidium zur
Entscheidung über Aufnahmen im Schützenhaus anwesend ist.
(2) Die anwesenden Präsidiumsmitglieder entscheiden in
Abwesenheit der
Bewerber über deren Aufnahme. Die Entscheidung ist
endgültig.
§ 17 Aufnahmeinformation
(1) Hat das Präsidium die Aufnahme beschlossen, so schickt der
Schatzmeister den genehmigten
Aufnahmeantrag an den Badischen Sportschützenverband und an die
datenführende Stelle.
(2) Den vom Badischen Sportschützenverband erhaltenen
Mitgliedsausweis leitet der
Oberschützenmeister in der Regel über den Oberschießleiter - an
das neue Mitglied. Gleichzeitig
wird dem Mitglied ein Exemplar der Satzung zum
Selbstkostenpreis ausgehändigt.
§ 18 Der Verwalter des Schützenhauses
(1) Das Schützenhaus einschließlich des Schießstandes
verwaltet
(2) An ihn sind alle Schäden am Schützenhaus und am Schießstand
zu melden. Er ersucht geeignete
Mitglieder des Vereins um die notwendigen Arbeiten auszuführen
oder erteilt Aufträge an
Handwerker. Anträge mit größeren Kosten klärt er vorher mit dem
Schatzmeister ab. Beide
entscheiden zusammen, ob die Frage dem Präsidium vorgelegt
werden soll.
(3) Der Oberschützenmeister und der Hausverwalter sind befugt,
den Hausmeistern Anweisungen
zu geben.
§ 19 Der Standartenträger
(1) Die Standarte des Vereins trägt bei festlichen
Anlässen
Er holt die Standarte selbständig aus dem Schützenhaus und
bringt sie hinterher an ihren Platz
zurück.
(2) Die Standarte wird insbesondere mitgeführt
a) beim Landesschützentag.
b) beim Kreiskönigsball,
c) bei der städtischen Feier am Volkstrauertag,
d) beim Marsch der Vereine zur Eröffnung des Mathaisemarktes
(Kleiner Festzug),
e) bei Beerdigungen von Vereinsmitgliedern,
f) bei anderen Anlässen, die der Oberschützenmeister
bestimmt
(3) Wenn der Standartenträger an der Amtsausübung verhindert
ist, trägt die Standarte.... Ist auch
dieser verhindert, so regelt der Standartenträger die
Vertretung durch ein anderes Mitglied.
(4) Der Standartenträger informiert den Oberschützenmeister,
wenn er das Tragen der Standarte
einem anderen übertragen hat.
§ 20 Der Beauftragte für Mitgliederjubiläen
(1) Mit der Betreuung der Mitglieder Jubiläen wird
beauftragt
(2) Der Beauftragte fragt
a) vor dem 50., 60, 65, 70., 75. und jedem weiteren runden
Geburtstag eines Mitglieds,
b) vor einer Eheschließung, Kindtaufe, Kommunion oder
Konfirmation in der Familie eines
Mitglieds, ob eine Glückwunschdelegation des Vereins erwünscht
ist. Er veranlasst die Erfüllung
der Wünsche und die Besorgung eines Geschenks.
(3) Ist der Beauftragte nach Absatz 1 verhindert, so vertritt
ihn…..
Ist auch dieser verhindert, so regelt der Beauftragte nach
Absatz 1 die Vertretung durch ein anderes
Vorstandsmitglied.
§ 21 Der Beauftragte für den Medienpokal
(1) Mit der Ausschreibung des 1994 gestifteten Medienpokals
wird beauftragt
(2) Der Beauftragte setzt einen oder mehrere Wettkampftermine
fest und sorgt für die Betreuung
durch einen Schießleiter. Er informiert alle Journalisten der
lokalen Presse und andere
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und sorgt für einen
geordneten und würdigen Ablauf des
Schießens und für die Auswertung.
(3) Er berichtet dem Oberschützenmeister über den jeweiligen
Stand des Vorhabens und legt mit
ihm den Tag der Pokalübergabe fest.
(4) Wenn der Beauftragte nach Absatz 1 verhindert ist, vertritt
ihn….
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