1874 e.V. Schriesheim

Satzung

SATZUNG UND ERGÄNZENDE ORDNUNGEN 2012

DIE SATZUNG

ist von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit diesem Wortlaut im Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim eingetragen.
Sie ist die Grundlage der Vereinsarbeit.

DIE ERGÄNZENDEN ORDNUNGEN

  • Finanzordnung
  • Anzugsordnung
  • Ehrungsordnung

wurden zur Ergänzung der Satzung vom Vorstand beschlossen und nach Bedarf geändert. Darüber hinaus gilt auf dem Schießstand die jeweils aktuelle Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes, die ergänzenden Ordnung.

GESCHÄFTSORDNUNG DES VORSTANDES

ist vom Vorstand beschlossen, muss aber von jedem neuen Vorstand für seine Arbeit beschlossen werden, in dieser oder einer anderen Fassung.


I. GRUNDLAGEN

§1 NAME UND SITZ

(1) Der Verein führt den Namen
Sportschützenverein 1874 Strahlenburg e.V. , Schriesheim.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Schriesheim Bergstraße.
(3) Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportschützenverband Heidelberg und im Badischen
Sportbund Karlsruhe.

§2 ZWECK

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießsports, sowie die Pflege der
Schützentradition.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Ausbildung im Sportschießen,
- die Unterweisung in den waffenrechtlichen Vorschriften,
- die Erziehung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder,
- die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen,
- die Abhaltung schießsportlicher Veranstaltungen.
- die Teilnahme an Festzügen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen
- Salutschießen im Freien, z.B. Bei Eröffnung von Volksfesten.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 GEMEIN NÜTZLICHKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werdet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



II. MITGLIEDER

§5 MITGLIEDSCHAFT

(1) Der Verein hat:
a) erwachsene Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
(2) Mitglied kann jeder werden, der in geordneten Verhältnissen lebt und einen guten Ruf hat. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
(3) Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich das neu eintretende Mitglied, die Satzung des
Vereins anzuerkennen und zu beachten Nach der Aufnahme erhält das neue Mitglied eine
Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
(4) Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitglied ernannt werden. Sie zahlen keinen Beitrag.

§6

aufgehoben durch Beschluss der Hauptversammlung, am 31.01.1997

§7 RECHTE DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Der
Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.
(2) Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimm - und wahlberechtigt. Es kann in alle Ämter des Vereins
gewählt werden
(3) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§8 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) den Verein nach besten Kräften zu fördern,
b) die festgesetzten Beiträge zu leisten,
c) die von der Vereinsleitung für den Schießbetrieb erlassenen Anordnungen zu befolgen.
d) 10 Arbeitsstunden pro Jahr zu leisten ersatzweise 10€ pro nicht geleisteter Arbeitsstunde.
(2) Über die Höhe des zu leistenden Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Für die Benutzung des Schießstandes kann der Verein Gebühren erheben.
(4) Der Vorstand kann den Jahresbeitrag , die Schießstandgebühren und andere finanzielle
Regelungen in einer Finanzordnung zusammenfassen.
(5) Bei öffentlichen Auftritten tragen die Mitglieder den Schützenanzug. Der Vorstand legt Form, Farbe und Trageweise des Schützenanzugs fest und bestimmt, bei welchen Gelegenheiten er zu tragen ist. Er kann diese Regelungen in einer Anzugsordnung zusammenfassen.

§9 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss

§10 AUSTRITT

(1) Das Mitglied kann nur auf den Schluss des Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der
Austritt ist schriftlich einen Monat vor Ablauf des Jahres dem 1. Vorsitzenden zu erklären.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum Jahresende weiter zu leisten.
(3) Mit dem Wirksamwerden des Austrittes verliert das Mitglied seine Rechte an den Verein und
seine Einrichtungen. Es hat seine Mitgliedskarte abzugeben.

§11 AUSSCHLUSS

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablässt.
b) wenn es seinen Jahresbeitrag nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb eines Monats bezahlt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(3) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Hauptversammlung endgültig.
(4) Mit dem wirksam werden des Ausschlusses verliert das Mitglied seine Rechte an den Verein und seine Einrichtungen. Es hat seine Mitgliedskarte abzugeben. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Schluss des Kalenderjahres nach dem Vorsandsbeschluss bestehen.

III. LEITUNG UND VERWALTUNG

§ 12 VORSITZENDER

(1) Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt den Titel Oberschützenmeister.
(2) Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Er führt den Titel Schützenmeister.

§ 13 PRÄSIDIUM

(1) Das Präsidium besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Oberschießleiter. Für die Position des Schatzmeisters, des Schriftführers und des Oberschießleiters ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Sie sind nicht Mitglied des Präsidiums, vertreten jedoch die Präsidiumsmitglieder bei deren Abwesenheit.
(2) Das Präsidium berät den 1. Vorsitzenden und entscheidet die Angelegenheiten der Vereinsführung.
(3) Der Schatzmeister, der Schriftführer und der Oberschießleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Sie erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zustehende Vertretungsvollmacht Geschäftsbereich mit sich bringt.

§ 14 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums (§13),
b) den Schießleitern (§15),
c) den Mitgliedern des Festausschusses (§16),
d) aufgehoben,
e) 3 Beisitzern (§17).
(2) Die Hauptversammlung wählt den Vorstand auf 2 Jahre.
(3)Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren, wenn dies zur Ersetzung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder oder zur Erledigung von Vorstandsaufgaben erforderlich ist.
(4)Der Vorstand berät und entscheidet über
a) Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
b) Vorschläge an die Mitgliederversammlung,
c) Meinungsverschiedenheiten zwischen Amtsträgern des Vereins,
d) Ausschluss von Mitgliedern (§11).

§ 15 SCHIESSLEITER

(1) Die Hauptversammlung beruft Schießleiter für bestimmte Waffenarten oder Personenkreise
(2) Die Schießleiter
- führen die verantwortliche Aufsicht am Schießstand,
- leiten die Schützen beim Training an,
- führen neue Schützen in den Schießsport ein,
- betreuen die Wettkampfmannschaften des Vereins.
- Sie haben sich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und zu erhalten.
(3) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sind die Schießleiter gegenüber den Schützen
weisungsberechtigt.
(4) Die Einteilung und Leitung der Schießleiter sowie die Aufsicht über sie obliegt dem
Oberschießleiter. in seiner Vertretung dem Stellvertretenden Oberschießleiter.
(5) Schießleiter kann nur werden, wer eine Sachkundeprüfung abgelegt hat.

§ 16 FESTAUSSCHUSS

(1) Die Hauptversammlung beruft den Festausschuss.
(2) Der Festausschuss organisiert die Feste und Ausflüge des Vereins sowie die Beiträge des Vereins zu den Festen der Stadt oder anderer Vereine.
(3) Der Festausschuss kann aus seiner Mttne einen Obmann wählen. Er ist vom Vorstand zu bestätigen.

§ 7 BEISITZER

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer des Vorstandes.
(2) Die Beisitzer nehmen an der Arbeit des Vorstandes teil. Der Vorstand kann ihnen besondere Aufgaben zuweisen.

§ 18 EHRENOBERSCHÜTZENMEISTER

(1) Ein Mitglied, das sich als Oberschützenmeister große Verdienste um den Verein erworben hat, kann zum Ehrenoberschützenmeister ernannt werden.
(2) Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
(3) Der Ehrenoberschützenmeister führt die Bezeichnung, solange er dem Verein angehört. Er kann zurücktreten.
(4) Der Ehrenoberschützenmeister kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Im übrigen hat er die Stellung eines Ehrenmitgliedes.

§ 9 KASSEN PRÜFER

Die Hauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf 2 Jahre. Sie haben die Kasse und den Rechnungsabschluss des Schatzmeisters zu prüfen und darüber in der Hauptversammlung zu
berichten.

§20 EHRENAMTLICHKEIT

(1) Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Vorstandsmitglieder und andere ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

IV HAUPTVERSAMMLUNG

§21 FUNKTION UND AUFGABEN

(1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) An ihr können alle Mitglieder teilnehmen. Stimmrecht hat, wer das 18. Lebens- Jahr vollendet hat.
(3) Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand:
1. den 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister),
2. den 2. Vorsitzenden (Schützenmeister),
3. den Schatzmeister,
4. den Schriftführer,
5. den Oberschießleiter,
6. den Stellvertretenden Oberschießleiter,
7. die Schießleiter,
8. die Mitglieder des Festausschusses
9. die Beisitzer;
b) aufgehoben
c) wählt die Kassenprüfer (§19);
d) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen;
e) beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
f) genehmigt den Haushaltsvoranschlag;
g) ernennt Ehrenmitglieder (§ 5 Abs. 4)
h) beschließt über die Ernennung eines Ehrenoberschützenmeisters (§18 Abs. 2)
i) entscheidet über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein (§11 Abs.3)
j) beschließt über den An- und Verkauf von Grundstücken;
k) beschließt über Satzungsänderungen;
1) beschließt über die Auflösung des Vereins (§ 26).

§ 22 EINBERUFUNG

(1) Der Vorsitzende beruft jährlich die Hauptversammlung für einen Termin im Januar oder Februar ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zugehen oder im Mitteilungsblatt der Stadt angezeigt sein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.
(2) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.

§23 LEITUNG UND ANTRÄGE

(1) Die Hauptversammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(2) Die Hauptversammlung kann über Gegenstände beraten und beschließen, die auf der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung stehen. Über andere Anträge kann die Hauptversammlung nur beraten und beschließen wenn sie eine Woche vorher dem Vorsitzenden eingereicht wurden.

§24 BESCHLUSSFASSUNG

(1) Die Hauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder ist erforderlich für eine Beschlussfassung über
1. die Änderung oder Neufassung der Satzung,
2. den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 11 Abs. 2,
3. die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins gemäß § 26.

§25 WAHLEN

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden schriftlich mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Für ihre
Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich
(2) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer können durch Handaufheben
gewählt werden. Sie sind geheim zu wählen, wenn mehrere Bewerber um ein Amt konkurrieren
oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Oberschützenmeister, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Oberschießleiter sind
jeweils in einem Jahr zu wählen, der Schützenmeister sowie die Stellvertreter des Schatzmeisters,
des Schriftführers und des Oberschießleiters in dem jeweiligen anderen Jahr.

V AUFLÖSUNG

§26 BESCHLUSSFASSUNG

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur eine Hauptversammlung beschließen, wenn dies in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt ist.
(2) Auch wenn die erforderliche Dreiviertelmehrheit die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins beschließt, ist der Verein nicht aufgelöst, wenn mindestens sieben Mitglieder in der Hauptversammlung verbindlich erklären, dass sie den Verein weiterführen wollen.

§27 VERMÖGEN

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Schriesheim zwecks Verwendung für die Pflege und Ausübung des Schießsports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

VI ÜBERGANGS- UND SCHIESSVORSCHRIFTEN

§ 28 ERGÄNZENDE ORDNUNGEN

(1) Der Vorstand kann zur Ergänzung dieser Satzung verbindliche Regelungen für den Verein erlassen, unter anderem
a) eine Schießstandordnung,
b) eine Finanzordnung,
c) eine Anzugsordnung,
d) eine Ehrungsordnung,
e) eine Geschäftsordnung des Vorstandes.
(2) Gegenstände, über die nach dieser Satzung die Hauptversammlung zu beschließen hat, können in die ergänzenden Ordnungen nur aufgenommen werden, wenn die Hauptversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst hat.

§29 INKRAFTTRETEN

(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Gründungssatzung vom 28. Januar 1962 außer Kraft.
(3) Diese Satzung wurde am 31. Januar 1997 geändert (§§ 6, 14, 21, 28 und 29).
(4) Diese Satzung wurde am 4. Februar 2000 geändert (§§ 8).
(5) Diese Satzung wurde am 9. Februar 2001 geändert (§§ 20).
(6) Diese Satzung wurde am 16. Februar 2007 geändert (§§ 2).
(7) Diese Satzung wurde am 14. März 2008 geändert (§§ 13 und 25).

FINANZORDNUNG DES SSV STRAHLENBURG E.V.

I. ABSCHNITT MITGLIEDSBEITRAG

§ 1 Regelbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag von 80 Euro.
Der Beitrag ist im 1. Quartal fällig.
Die Mitglieder leisten jährlich 10 Arbeitsstunden, ersatzweise 10 Euro.
Die Arbeitsstunden sind übertragbar.
§ 2 Ermäßigte Beiträge
Einen ermäßigten Beitrag zahlen
- Ehegatten von Vereinsmitgliedern 36 Euro.
- Witwen/Witwer von Vereinsmitgliedern 31 Euro.
- jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren 16 Euro.
- jugendliche Mitglieder unter 21 Jahren 16 Euro.
- Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 36 Euro.
- Familien 104 Euro.
- Alleinerziehende 68 Euro.
Als Ehegatten gelten auch Lebenspartner die ehe-ähnlich zusammenleben und dem Verein dieselbe
Anschrift angeben.
§ 3 Beitragsfreiheit
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

II. ABSCHNITT AUFNAHMEBEITRAG

§ 4 Regelmäßigerer Aufnahmebeitrag
(1) Neu eingetretende erwachsene Mitglieder zahlen einen Aufnahmebeitrag von 100 Euro
(2)Neu eintretende jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keinen Aufnahmebeitrag Sie
brauchen im auch später nicht zu zahlen, wenn sie als Mitglieder 18 Jahre alt werden
(3) Ehefrauen von Vereinsmitgliedern zahlen keinen Aufnahmebeitrag.
§ 5 Erneuter Eintritt
Wer dem Verein beitritt, nachdem er bereits früher einmal Mitglied war braucht einen
Aufnahmebeitrag nur zuzahlen, wenn er bei seinem früheren Eintritt keinen Aufnahmebeitrag
bezahlt hat.

III. ABSCHNITT SCHIESSSTANDGEBÜHREN

§ 6 Erwachsene Mitglieder
(1) Erwachsene Mitglieder entrichten für die Benutzung des Schießstandes mit allen zugelassenen Waffen 1,50 Euro
(2) Wer den Stand mehrmals in einer Woche (Mittwoch. Donnerstag, Samstag, Sonntag) benutzt zahlt die Gebühr jedes mal.
§ 7 Pauschalgebühr
(1) Jedes Mitglied kann die Standbenutzung für das ganze Kalenderjahr, mit einer Pauschalgebühr von 50.- Euro abgelten. Die Pauschalgebühr berechtigt zum Schießen auf allen Ständen des Vereins.
(2) Die Pauschalgebühr ist in einer Summe am Anfang des Jahres zu zahlen.
§ 8 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder und Kinder bezahlen für die Benutzung des Schießstandes keine Gebühren.
§ 9 Gäste
(1) Gäste bezahlen für die Benutzung des Schießstandes 6 Euro für jeden Schießtag.
(2) Mit Gästegruppen die häufiger den Stand des Vereins benutzen, kann der Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Oberschießleiter eine Pauschalvereinbarung treffen.
(3) aufgehoben

IV ABSCHNITT VEREINSZUSCHÜSSE

§ 10 Schützenanzug
(1) Bei der Erstbeschaffung des neuen Schützenanzuges erhielten alle Schützen, die den neuen Anzug bis zum 31.12.1988 bestellten, einen Zuschuss des Vereins in Höhe von 90 Euro
(2) Für die spätere Anschaffung des Schützenanzuges zahlt der Verein den gleichen Zuschuss, wenn das Mitglied
a) nach dem 31.12 1988 dem Verein beigetreten ist oder
b) nach dem 31.12 1988 das 21 Lebensjahr vollendet hat (§ 7 der Anzugsordnung)
§ 11 Schützenhut
Ein Schütze, der den in § 3 der Anzugsordnung bezeichneten Schützenhut erwirbt, kann vom Verein
einen Zuschuss von 10 Euro erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob er den Hut gleich oder später
erwirbt. (§ 8 der Anzugsordnung)
§ 12 Schützenmantel
Den Schützenmantel zahlt der Schütze allein. Er kann dafür keinen Zuschuss vom Verein erhalten (§9 der Anzugsordnung)

V ABSCHNITT KÖNIGSSCHIESSEN

§ 13 Teilnahmebeitrag
(1) Beim Königsschießen zahlt jeder Teilnehmer 15,- Euro an den Verein.
(2) Nimmt außer dem Schützen auch seine Ehefrau an dem Königsschießen eilen teil, so zahlt sie nur 5,- Euro an den Verein.
(3) jeder Teilnehmer kann bis zu 4 mal nachschießen. Jeder Nachschuß kostet 5,- Euro.
(4) Unter den weiblichen Teilnehmern wird die Ehre der Schützenprinzessin ausgeschossen. Die Schützenprinzessin erhält für ein Jahr das Vereins-Eigene Diadem. Die Teilnehmerinnen dieses Wettbewerbs zahlen dafür keine zusätzliche Gebühr.
(5) Alle Teilnehmer schießen mit einem Gewehr des Vereins
§ 14 Schützenkönig und Rittere
(1) Der Schützenkönig erhält vom Verein die Königskette. die er ein Jahr bei festlichen Anlässen trägt. Sie bleibt Eigentum des Vereins und ist beim nächsten Königsball weiterzugeben.
(2) Der Schützenkönig erhält außerdem eine große Königsscheibe Sie bleibt Eigentum des Vereins und ist nach einem Jahr an ihn zurückzugehen.
(3) Die Ritter erhalten kleinere Scheiben, die sie behalten dürfen.
(4) Der Schützenkönig und seine Ritter laden die Teilnehmer zum Schützenessen ein Ihnen steht dafür die Summe der Teilnehmergebühren nach § 13 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung Die darüber hinausgehenden Kosten zahlen sie selbst. Weitere Verpflichtungen hat der Schützenkönig nicht.
§ 15 Ehrenscheibe
(1) Beim Wettbewerb um die Ehrenscheibe kann jeder Schütze mehrmals schießen Er bezahlt für jeden Schuss 1 Euro an den Verein
(2) Die Ehrenscheibe bezahlt der Verein Der Schütze darf sie behalten

VI. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16 In kraft treten
Diese Finanzordnung wurde vom erweiterten Vorstand am 18. Dezember 1990 beschlossen. Sie trat am 1 Januar 1991 in Kraft.
§ 17 Änderungen
Diese Finanzordnung wurde geändert:
1. am 28.01.1994 durch Beschluss der Hauptversammlung (§§ 1 und 2: Mitgliedsbeitrag);
2. am 16.o1. 1995 durch Beschluss des Vorstandes (§§ 6, 7 und 9: Schießstandgebühren);
3. am 19.o7.1996 durch Beschluss des Vorstandes (§§ 13-15: Schützenkönig),
4. am 15.10.1996 durch Beschluss des Vorstandes (§§ 6, 7 und 9: Schießstandgebühren);
5. am 31.o1. 1997 durch Beschluss der Hauptversammlung (§§ 1,2 und 4 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeitrag mit Wirkung ab 01.01.1998).
6. Am 20.2.2004 durch Beschluss der Hauptversammlung (§§ 1,2 Mitgliedsbeiträge)
7. Am 08.2009 durch Beschluss des Vorstandes (§§ 6, 7 und 9: Schießstandgebühren);

ANZUGSORDNUNG DES SSV STRAHLENBURG E.V.

I. ABSCHITT DER SCHÜTZENANZUG

§ 1 Der Schützenanzug
(1) Der Schützenanzug des SSV Strahlenburg wurde 1988 vom Vorstand zusammen mit der Firma Kuhn Schneeberg. festgelegt. Er tritt an die Stelle früherer Schützenanzug.
(2.) Hose und Jacke sind aus grau-grünem Velours-Stoff. Die Jacke hat eine Knopfreihe aus Hirschhorn Knöpfen. Aus dunkel-grünem Filzstoff sind:
- an der Jacke der Kragen sowie die Ränder der Außentaschen
- an der Hose ein Streifen entlang der Außennaht. der sich beiderseits der Taschenöffung bis zum Gürtel fortsetzt.
(3) Bei den Damen kann der Schützenanzug bestehen
a) aus Hose und Jacke.
b) aus Rock und Jacke in Kostümform.
(4) Das von der Firma Feiler, Schriesheim. gelieferte Vereinswappen wird am linken Oberarm getragen. Es kann vom Verein gekauft werden.
§ 2 Die Krawatte
(1) Die Krawatte ist einfarbig dunkelgrün. passend zum Schützenanzug unter dem Schlipsknoten zeigt sie das Schützen Emblem der gekreuzten Gewehre. Das Emblem kann eingewebt oder aufgestickt sein. Es kann ab 1996 von der Firma Feiler, Schriesheim, gekauft werden. Diese Krawatte tritt an die Stelle der 1988 eingeführten Krawatte mit Blätter-Muster.
(2) Bei Beerdigungen wird eine schwarze Krawatte getragen.
§ 3 Der Schützenhut
(1) Zum Schützenzug kann ein Band in den selben Farben getragen werden. Der Hut selbst in Grün-Grau in der Stoff-Farbe des Anzugs. Das Hutband und der Klempenrand sind dunkel grün in der Farbe des Kragens und der Taschenränder.
(2) Der Hut wurde 1990 bei der Firma Pierre Wagner, Mayen, eingekauft und entspricht dem Modell „Köln Nr. 11a“ ihres Prospektes. Er ist mit der Feder Nr. 1 aus dem selben Prospekt geschmückt.
§4 Auszeichnungen
Der Schütze kann auf seinem Anzug tragen:
1. alle ihm vom SSV Strahlenburg oder einem anderen Schützenverein verliehenen, Auszeichnungen
2. alle ihm von einem Schützenkreis, von einem Sportschützenverband oder vom Deutschen Schützenbund vergebenen Auszeichnungen
3. vom Staat verliehene Auszeichnungen
4. das Deutsche Sportabzeichen in allen seinen Stufen
§ 5 Funktionsabzeichen
Die Amtsträger des SSV Strahlenburg tragen auf beiden Kragenecken des Schützenanzugs folgende Funktionsabzeichen
1. Der Oberschützenmeister ein Eichenlaub Größe 1 in Gold
2. der Schützenmeister ein Eichenlaub Größe 1 in Silber
3. der Schatzmeister. der Schriftführer und der Oberschießleiter ein Eichenlaub Größe 2 in Gold
4. die Stellvertreter des Schatzmeisters, des Schriftführer und des Oberschießleiters ein Eichenlaub Größe 2 in Silber
5. die Schießleiter ein Eichenlaub Größe 3 in Silber
6. die Beisitzer und die Mitglieder des Festausschusses ein Eichenlaub Größe 4 in Silber.

§ 6 Der Schützenmantel
Der Schütze kann bei Auftritten im Freien über dem Schützenanzug einen Schützenmantel in den selben Farben tragen. Die Funktionsabzeichen nach § 5 sowie das Vereinswappen nach § 1 Abs. 4 werden auch auf dem Schützenmantel getragen.

II. ABSCHNITT ZUSCHÜSSE DES VEREINS

§ 7 Zuschuss zum Schützenanzug
(1) Bei der Erstanschaffung des neuen Schützenanzuges erhielten alle Schützen, die den Anzug bis zum 31.12.1988 bestellten, einen Zuschuss des Vereins in Höhe von 90 Euro
(2) Für eine spätere Anschaffung des Schützenanzuges zahlt der Verein den gleichen Zuschuss nur, wenn das Mitglied
a) nach dem 31.12.1988 dem Verein beigetreten ist oder
b) nachdem 31.12.1988 das 21. Lebensjahr vollendet hat.

§ 8 Zuschuss zum Schützenhut
Ein Schütze der den in § 3 bezeichneten Schützenhut erwirbt kann vom Verein einen Zuschuss von 10 Euro erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob er den Hut gleich oder später erwirbt.
§ 9 Kein Zuschuss
Den Schützenmantel zahlt der Schütze allein. Er kann dafür keinen Zuschuss vom Verein erhalten.

III ABSCHNITT TRAGEPFLICHTEN

§ 10 Regelmäßige Tragepflichten
(1) Der Schütze hat den Schützenanzug zu tragen, wenn er den Verein in der Öffentlichkeit
(2) Er hat den Anzug insbesondere zu tragen
1. bei Jahreshauptversammlungen
a) des SSV Strahlenburg,
b) des Sportschützenkreises 7 ( Kreisschützentag )
c) des Badischen Sportschützen - Verbandes ( Landesschützentag ),
2. bei Schützenbällen und anderen Festen
a) des SSV Strahlenburg,
b) anderer Sportschützenverein
c) des Schützenkreises 7 (,,Kreisschützenball"),
d) des Badischen Sportschützen - Verbandes (.,Landesschützenball“);
3. bei der Ehrung von Mitgliedern:
a) Jubiläen, Geburtstagen. Hochzeiten.
b) Beerdigungen.
4. bei der Repräsentation des Vereins in der Stadt Schriesheim
a) beim Matheisemarkt,
b) beim Volkstrauertag,
c) bei der Sportler-Ehrung.
§ 11 Tragepflichten aus besonderem Anlass

(1) Der Oberschützenmeister kann für einzelne Anlässe das Tragen des Schützenanzuges anordnen oder ausschließen
(2) Der Oberschützenmeister kann anordnen, dass bei bestimmten Anlässen der Schützenhut getragen oder nicht getragen wird

IV ABSCHNITT SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§12 In Kraft treten
(1) Diese Anzugsordnung wurde vom erweitern Vorstand am 19 Juni 1990 beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt
(2) Am 19. Dezember 1990 überprüfte der erweiterte Vorstand die seit Juni festgestellten Erfahrungen und setzte die Anzugsordnung unverändert zum 1. Januar 1991 endgültig in Kraft
§ 13 Änderung und Aufhebung
(1) Die Anzugsordnung kann vom Vorstand geändert oder aufgehoben werden. Eine Beschlussfassung darüber ist zulässig, wenn sie dem Vorstand auf der Tagesordnung der Einladung angekündigt wurde.
(2) Die Anzugsordnung wurde geändert
1. am 22.05.1996 durch Beschluss des Vorstandes (§ 2 Abs. 1 Krawatte),
2. am 22.09.1996 durch Beschluss des Vorstandes (§ 3 Abs. 1 Schützenhut)

DR. GERHART SCHEUER OBERSCHÜTZENMEISTER
EHRUNGSORDNUNG DES SSV STRAHLENBURG E.V.

§ 1 Ehrungen

Für Verdienste um den Schießsport kann der SSV Strahlenburg e.V. als äußeres Zeichen der Anerkennung verleihen:
1. Ehrennadel in Bronze für 15 Jahre Mitgliedschaft im Verein,
2. Ehrennadel in Silber für 20 Jahre Mitgliedschaft im Verein,
3. Ehrennadel in Gold für 30 Jahre Mitgliedschaft im Verein,
4, Ehrennadel für Verdienste in Silber,
5. Ehrennadel für Verdienste in Gold.
6. Ehrenkreuz in Silben
7. Ehrenkreuz in Gold
8. Ehrenmitgliedschaft
9. Ehrenoberschützenmeister

I. ABSCHNITT EHRENZEICHEN FÜR LANGJÄHRIGE MITGLIEDSCHAFT

§ 2 Ehrenzeichen in Bronze

Das Ehrenzeichen in Bronze kann Mitgliedern verliehen werden, die dem SSV Strahlenburg 15 Jahre angehören.
§ 3 Ehrenzeichen in Silber

Das Ehrenzeichen in Silber kann Mitgliedern verliehen werden, die dem SSV Strahlenburg 20 Jahre angehöret.
§ 4 Ehrenzeichen in Gold

Das Ehrenzeichen in Gold kann Mitgliedern verliehen ,werden, die dem SSV Strahlenburg 30 Jahre angehört.
§ 5 Voraussetzungen und Gestaltung

(1) Die Verleihung kann frühestens in dem Kalenderjahr vorgenommen werden, in dem das Mitglied die Voraussetzungen erfüllt.
(2) Die Ehrenzeichen in Bronze, Silber und Gold zeigen übereinstimmend die Strahlenburg über zwei gekreuzten Gewehren, darunter in getrennten Schriftbogen die Wort ,,SSV Strahlenburg“ und ,,Treue zum Verein“ und zwischen beiden Schriftbögen die Jahreszahl 15, 20 oder 30.

II. ABSCHNITT EHRENZEICHEN FÜR VERDIENSTE

§6 Ehrenzeichen für Verdienste in Silber
Das Ehrenzeichen für Verdienste in Silber kann Mitgliedern verliehen werden. Die
a) sich längere Zeit Verdienste um den Verein erworben haben und
b) mindestens 3 Jahre dem Verein angehören.
§7 Ehrenzeichen für Verdienste in Gold
Das Ehrenzeichen für Verdienste in Gold kann verliehen werden
1. Mitgliedern, die
a) sich über lange Zeit besondere Verdienste oder bei einem besonderen Anlass hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben und
b) seit 3 Jahren Inhaber des Ehrenzeichens für Verdienste in Silber sind
2. Personen des öffentlichen Lebens die den Schießsport in besonderem Maße gefördert haben.
§ 8 Gestaltung der Ehrenzeichen für Verdienste
(1) Die Ehrenzeichen für Verdienste in Silber und Gold zeigen Übereinstimmend die Strahlenburg über zwei gekreuzten Gewehren.
(2) Das gleiche Zeichen in Bronze wird nicht als Ehrenzeichen verliehen Es kann als Mitgiedsabzeichen getragen werden

III. ABSCHNITT EHRENKREUZ

§ 9 Ehrenkreuz in Silber
Das Ehrenkreuz in Silber kann Mitgliedern verliehen werden, die
a) sich langjährige hohe Verdienste um den Verein und den Schießsport erworben haben und
b) seit mindestens 5 Jahren Inhaber des Ehrenzeichens für Verdienste in Gold sind.
§ 10 Ehrenkreuz in Gold
Das Ehrenkreuz in Gold kann Mitgliedern verliehen werden, die
a) sich langjährige herausragende Verdienste um den Verein und den Schießsport erworben haben,
b) mindestens 10 Jahre dem Vorstand des Vereins angehören haben und
c) mindestens 5 Jahre Inhaber des Ehrenkreuz Silber sind.
§ 11 Gestaltung der Ehrenkreuze
Die Ehrenkreuze in Silber und Gold zeigen übereinstimmend ein emailliertes Malteserkreuz mit der
Umschrift „für Verdienste SSV Strahlenburg Schriesheim".

IV. ABSCHNITT EHRENMITGLIEDSCHAFTEN

§ 12 Ehrenmitgliedschaften
(1) Mitglieder. die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (§ 5 Abs. 4 da Satzung)
(2) Ehrenmitglied soll nur ernannt werden, wer bereits Inhaber des Ehrenzeichens für Verdienste in Gold ist.
(3) Das Ehrenmitglied schuldet dem Verein keinen Beitrag. (§ 5 Abs. 4 der Satzung). Im übrigen hat es alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
§ 13 Ehrenoberschützenmeister
(1) Ein Mitglied das sich als Oberschützenmeister große Verdienste um den Verein erworben hat kann zum Ehrenoberschützenmeister ernannt werden
(2) Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
(3) Der Ehrenoberschützenmeister führt die Bezeichnung, solange er dein Verein angehört (§18 der Satzung).
§ 14 Rechtsstellung des Ehrenoberschützenmeisters
(1) Der Ehrenoberschützenmeister kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. (§18 Abs. 4 der Satzung) Er ist zu den Sitzungen eingeladen und hat Stimmrecht.
(2) Ein Teilnahmerecht an Präsidiumssitzungen hat der Ehrenoberschützenmeister nicht.
(3) Er kann erneut in Ämter des Vereins gewählt werden.
(4) Im übrigen hat der Ehrenoberschützenmeister die Stellung eines Ehrenmitglieds. (§18 Abs. 4 der Satzung).
(5) Der Ehrenoberschützenmeister darf die Funktionsabzeichen des Oberschützenmeisters (§ 5 der Anzugsordnung) tragen.

V. ABSCHNITT SCHÜTZENSCHNUR

§ 15 Schützenschnur
(1) die Schützenschnur wird verliehen:
a) in Grün
a) in Silber
c) in Gold
(2)Die Schützenschnur ( und Eichel ) wird verliehen an Schützen, die bei einem Schießwettbewerb
oder einem anderen angesagten Schießen innerhalb oder außerhalb den Vereins die folgenden
Ringzahlen innerhalb eines Kalenderjahres erreichen.:

Schützenschnur und Eichel in Silber
Disziplinen Jugend Junioren Schützen Damen Alters Senioren
Luftgewehr 40 310 340 340 330 320 310 310
Luftpistole 40 310 340 340 330 320 310 310
Luftgewehr aufgelegt 30 275
Zimmerstutzen 30 230 230 230 230 230
KK Liegend 60 500 510 530 520 520 520 510
Sportpistole 2X15 245 245 255 245 245 235 235
GK Gewehr 50m Verein* 10 90 90 90 90 70
2X20 250 250 250 250
KK 3 Stellung 3X20 490 510 520 510 510 500
Freie Pistole / OSP 60 470 490 470 470
40 340 340 340 340
40 335 335 335 335
Standartpistole 60 500 500 500 500
Schuß Verserten
Ordonanzgewehr DSB
Gebr.Pistole 9mm/45 ACP
Gebr.Revolver 357/44mag.
Schützenschnur und Eichel in Grün
Disziplinen Schuß Jugend Junioren Schützen Damen Alters Senioren Verserten
Luftgewehr 40 290 310 310 300 300 290 290
Luftpistole 40 290 310 310 300 300 290 290
Luftgewehr aufgelegt 30 270
Zimmerstutzen 30 210 210 210 210 200
KK Liegend 60 480 500 510 500 500 500 490
Sportpistole 2X15 230 230 240 230 230 220 220
GK Gewehr 50m Verein* 10 75 75 75 75 60
Ordonanzgewehr DSB 2X20 230 230 230 230
KK 3 Stellung 3X20 470 490 500 490 490 480
Freie Pistole / OSP 60 450 470 450 450
Gebr.Pistole 9mm/45 ACP 40 320 320 320 320
Gebr.Revolver 357/44mag. 40 315 315 315 315
Standartpistole 60 480 480 480 480
*GK Gewehr 50m Verein beinhaltet Vereinseigene Diszipinen Ordonanzgewehr,
Zielfernrohrgewehr und Unterhebelrepetirgewehr 50 m Liegend auf Vereinseigene Scheiben.
(3) Die Schießergebnisse gemäß Absatz 2 muss der Schütze dreimal innerhalb von 12 Monaten
erreichen Er kann sie auch in drei verschiedenen Disziplinen schießen. Der Verein kann die
Schießergebnisse eines Wettbewerbes nur dann für die Schützenschur werten, wenn der Schütze
dies vor dem Schießen angesagt hat
(4) Grüne, silberne und goldenen Eicheln zur Schützenschur werden verliehen an Schützen, die
bereits Inhaber der entsprechenden Schützenschur sind und die Voraussetzungen für deren
Verleihung erneut erfüllt. Die Eichel kann mehrmals erworben werden
(5) In einem Kalenderjahr kann ein Schütze nur eine Schützenschur oder eine Eichel erwerben
(6) Wer die Schützenschur einer höheren Stufe erwirbt muss seine bisherige Schützenschur dem
Verein zurückgeben.
(7) Die Schützenschur wird auf der rechten Satt vom oberen Jackenknopf zu einem Knopf der
rechten Schulter getragen. Die Eicheln werden mit kurzen Bändern am Schulterknopf getragen
§ 16 Leistungsabzeichen für Vereinsmeisterschaften
(1) Bei den jährlichen Vereinsmeisterschaften wird in jedem Wettbewerb ausgezeichnet:
a) der beste Schütze mit einer goldenen Nadel.
b) der zweite Schütze mit einer silbernen Nadel.
c) der dritte Schütze mit einer bronzenen Nadel
(2) Das Präsidium oder in seinem Auftrag der Oberschießleiter bestimmt jährlich an welchen
Waffen die Vereinsmeisterschaften ausgetragen werden.

VI. ABSCHNITT GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

§ 17 Voraussetzung und Verleihung der Ehrenzeichen
(1) Über die Verleihung von Ehrenzeichen entscheidet das Präsidium.
(2) Bei der Verleihung wird die Anstecknadel und eine Urkunde überreicht.
(3) Die Ehrenzeichen verleiht der Oberschützenmeister in seiner Vertretung der Schützemeister, in
dessen Vertretung ein anderes Mitglied des Präsidiums.
(4) Die Ehrung soll bei dem jährlichen Schützenball vorgenommen werden.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie bei einem anderen Anlass vorgenommen werden.
Dies entscheidet der Oberschützenmeister.
Schützenschnur und Eichel in Gold
Disziplinen Jugend Junioren Schützen Damen Alters Senioren
Luftgewehr 40 330 360 360 350 340 330 330
Luftpistole 40 330 360 360 350 340 330 330
Luftgewehr aufgelegt 30 280
Zimmerstutzen 30 250 250 250 250 250 240
KK Liegend 60 520 540 550 540 540 540 530
Sportpistole 2X15 260 260 280 265 260 245 245
GK Gewehr 50m Verein* 10 95 95 95 95 80
2X20 275 275 275 275
KK 3 Stellung 3X20 510 530 540 530 530 520
Freie Pistole / OSP 60 490 510 490 490
40 360 360 360 360
40 355 355 355 355
Standartpistole 60 520 520 520 520
Schuß Verserten
Ordonanzgewehr DSB
Gebr.Pistole 9mm/45 ACP
Gebr.Revolver 357/44mag.
§ 18 Ernennung der Ehrenmitglieder und des Ehrenoberschützenmeisters
(1) Den Antrag, ein Mitglied zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenoberschützenmeister zu ernennen, bringt der Vorstand ein (§14 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 der Satzung)
(2) Gehört der zu Ehrende dem Vorstand an. So kann er an der Beratung und Abstimmung teilnehmen.
(3) Über die Ernennung stellt der Oberschützenmeister eine Urkunde aus. Er überreicht die Urkunde in der Hauptversammlung im Anschluss an die Wahl.

§ 19 Aberkennung von Ehrungen
Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen (§11 der Satzung), so kann die
Mitgliederversammlung ihm auch die vom Verein verliehenen Ehrungen aberkennen wenn er sich
der Ehrungen unwürdig erwiesen hat.

VII. ABSCHNITT SCHUSSVORSCHRIFTEN

§ 20 Beschluss und in Kraft treten
(1) Der Vorstand hat die Ehrungsordnung am 10.12.1991 beschlossen. Sie tritt am 1.1.l992 in Kraft
(2) Ehrungen die bis zum 31.12.1991 vorgenommen wurden, bleiben in ihrer Wirksamkeit
unberührt, auch wenn sie nicht den Vorschriften dieser Ehrungsordnung entsprechen.
(3) Diese Ehrungsordnung wurde geändert:
Durch Beschluss des Vorstandes am 22.5.1996 (§15 Schützenschnur)
(4) Diese Ehrungsordnung wurde geändert:
Durch Beschluss des Vorstandes am 6.2008 (§15 Schützenschnur)

GESCHÄFTSORDNUNG DES VORSTANDES DES SSV STRAHLENBURG E.V.

§ 1 Beschlussfassung und Geltung
(1) Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzung und regelt die Arbeit des Vorstandes Sie besteht aus einem gleichbleibenden Teil A und einem ausfüllungsbedürftigen Teil B.
(2) Nach jeder Neuwahl des Vorstandes wird
- Teil A für die Amtsperiode beschlossen, nach Möglichkeit in der selben Fassung,
- Teil B ausgefüllt und beschlossen, ausgehend von den gewählten Personen..
(3) Die Geschäftsordnung ist für alle Vorstandsmitglieder verbindlich.

1. ABSCHNITT DIE PFLICHTEN DER VORSTANDSMITGLIEDER

§ 2 Allgemeines
Jedes Mitglied des Vorstandes ist für die ihm von der Satzung aufgetragenen Aufgaben zuständig und verantwortlich. Ergänzend haben die Vorstandsmitglieder die in den §§ 3 - 11 beschriebenen Aufgaben.
§ 3 Der 1. Vorsitzende - Oberschützenmeister
(1) Der Oberschützenmeister vertritt den Verein gerichtlich, geschäftlich und gesellschaftlich
a) gegenüber dem Badischen Sportschützenverband und seinen Kreisen,
b) gegenüber anderen Vereinen,
c) gegenüber dem Badischen Sportbund und seinen Gliederungen,
d) gegenüber Geschäftspartnern,
e) gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden,
f) gegenüber den Mitgliedern des Vereins,
g) gegenüber Außenstehenden.
Die Vertretung umfasst die Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Willenserklärungen.
(2) Der Oberschützenmeister beruft die Hauptversammlung ein und leitet sie. Er stellt die
Beschlüsse der Hauptversammlung fest.
(3) Der Oberschützenmeister beruft die Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes ein, leitet sie
und stellt die Beschlüsse fest.
(4) Der Oberschützenmeister übt das Hausrecht des Vereins im Schützenhaus aus.
(5) Der Oberschützenmeister unterschreibt, soweit die Erlaubnisbehörde oder der
BSV es verlangt, die Anträge auf Erwerb von Waffenbesitzkarten, nachdem der
Erwerber die dafür vorgesehene Rechts- und Waffenkenntnis nachgewiesen hat.
(6) Der Oberschützenmeister hält die durchgeführten Ehrungen schriftlich fest.
(7) Vor der Entscheidung über größere Ausgaben des Vereins holt der Oberschützenmeister die
Zustimmung des Schatzmeisters ein.
(8) Vor Maßnahmen von größerer Tragweite für den Verein holt jedes Mitglied des Vorstandes die
Zustimmung des Oberschützenmeisters ein. Der Oberschützenmeister entscheidet selbst oder legt
die Frage dem Präsidium vor.
§4 Der 2. Vorsitzende - Schützenmeister
(1) Der Schützenmeister übt die Befugnisse des Oberschützenmeisters aus
a) wenn der Oberschützenmeister durch längere Krankheit oder durch Ortsabwesenheit an der
Amtsausübung verhindert ist;
b) wenn der Oberschützenmeister gegenwärtig abwesend ist und nach Einschätzung des
Schützenmeisters sofort entschieden werden muss;
c) soweit der Oberschützenmeister ihm Befugnisse zur regelmäßigen Erledigung dauernd oder
zeitweilig übertragen hat.
(2) Der Schützenmeister organisiert die Repräsentation des Vereins
a ) bei Landesschützenbällen (er lädt den Schützenkönig und die Schützenprinzessin des Vereins
ein);
b)bei Landesschützentagen;
c) bei Kreiskönigsbällen;
d) bei Kreisschützentagen;
e) bei Hochzeiten, runden Geburtstagen und Beerdigungen;
f) bei der städtischen Feier des Volkstrauertages;
g) beim Kleinen Mathaisemarkt-Festzug (zur Eröffnung ins Festzelt);
h)bei Jubiläen des Verbandes und anderer Vereine;
i)bei anderen öffentlichen Anlässen, bei denen eine Repräsentation des Vereins erforderlich ist.
(3) Außerdem übt der Schützenmeister die Befugnisse aus, die ihm durch Teil B dieser
Geschäftsordnung übertragen sind.
§5 Der Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister nimmt die baren und unbaren Einnahmen des Vereins einschließlich der
Beiträge ein und verbucht sie.
(2) Der Schatzmeister leistet die baren und unbaren Zahlungen des Vereins.
(3) Der Schatzmeister legt dem Präsidium nach Abschluss des Geschäftsjahres vor
a) die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr,
b) die Aufstellung über Vermögen und Schulden des Vereins (Bilanz) für den Zeitpunkt des
Jahreswechsels,
c) den Haushaltsvoranschlag für das angefangene Jahr.
(4) Der Schatzmeister legt dem Präsidium nach größeren Vorhaben (Baumaßnahmen, Feste,
öffentliche Schießen) eine Abrechnung des Vorhabens vor.
(5) Der Schatzmeister füllt die Körperschaftssteuer-Erklärung aus und reicht sie mit der Unterschrift
des OSM dem Finanzamt ein
(6) Der Schatzmeister führt die Mitgliederverwaltung (er meldet Eintritte und Austritte sowie
Namens - und Adressenänderungen an den Verband und die EDV-führende Stelle).
(7)Der Schatzmeister unterschreibt und versendet die Glückwünsche zu den
Geburtstagen der Mitglieder. Bei runden Geburtstagen klärt und beschafft er die
Jubiläumsgeschenke.
(8) Der Schatzmeister sorgt bei Beerdigungen von Mitgliedern für den Kranz
(9) Zu größeren Ausgaben können die anderen Amtsträger den Verein auch innerhalb ihrer
Aufgabenbereiche nur mit Zustimmung des Schatzmeisters verpflichten. Bei Ausgaben über 500,-
Euro holt jeder Amtsträger die Zustimmung des Präsidiums oder des Oberschützenmeisters ein.
(10) Sind 2 Schatzmeister gewählt oder berufen worden, so wird in Teil B festgelegt, welche
Aufgaben der 1. Schatzmeister und welche der 2. Schatzmeister übernimmt. Bei Verhinderung eines
Schatzmeisters vertritt ihn zunächst der andere.
§6 Der Schriftführer
(1) Der Schriftführer führt das Protokoll über die Beschlüsse
a) in der Hauptversammlung,
b) in den Vorstandssitzungen,
c) in den Präsidiumssitzungen,
d) in anderen Sitzungen, die der Oberschützenmeister einberuft.
(2)Der Schriftführer verteilt die erstellten Protokolle
A) an den Oberschützenmeister,
B) in das Protokollbuch des Vereins, das er führt,
C) an die Präsidiumsmitglieder, soweit nicht anders entschieden wird.
(3) Der Schriftführer bringt zu den Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums das Protokollbuch mit.
(4) Der Schriftführer verteilt die Einladungen zu den Vorstandssitzungen.
(5) Der Schriftführer sorgt für die Versendung der Einladungen zur Hauptversammlung
(6) Der Schriftführer reicht die Zuschuss Anträge ein
a) an die Stadt Schriesheim,
b) an den Badischen Sportbund, an andere Stellen, die jährlich Zuschüsse geben.
(7) Sind 2 Schriftführer gewählt oder berufen worden, so wird in Teil B festgelegt, welche Aufgaben der 1 Schriftführer und welche der 2. Schriftführer übernimmt. Bei Verhinderung eines Schriftführers vertritt ihn zunächst der andere.
§ 7 Der Oberschießleiter
(1) Der Oberschießleiter teilt alle Schießleiter für die Standaufsicht ein und leitet sie bei ihrer Arbeit an.
(2) Der Oberschießleiter führt die Aufsicht über den Übungsbetrieb und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schießleitern.
(3) Der Oberschießleiter stellt die Mannschaften des Vereins für Wettkämpfe auf und meldet sie bei den zuständigen Sportleitern.
(4) Der Oberschießleiter leitet die Wettkampfmannschaften an und gibt ihnen die Wettkampftermine bekannt.
(5) Der Oberschießleiter organisiert öffentliche und vereinsinterne Schießwettbewerbe und leitet sie.
(6) Der Oberschießleiter kauft mit Zustimmung des Oberschützenmeisters Vereins-Eigene Sportwaffen und sorgt für deren Instandhaltung.
(7) Der Oberschießleiter überprüft die Sachkunde und Zuverlässigkeit der Bewerber für Waffenbesitzkarten und bestätigt dies durch seine Unterschrift auf den Anträgen.
Er legt dem Oberschützenmeister den Antrag zur Unterschrift vor, wenn die Erlaubnisbehörde oder der BSV dessen Unterschrift verlangt.
(8) Der Oberschießleiter meldet dem Verwalter des Schützenhauses die ihm bekannt gewordenen Schäden an der Schießanlage.
(9) Der Oberschießleiter kann einzelne Aufgabenkreise zur selbständigen Erledigung dem stellvertretenden Oberschießleiter übertragen.
§ 8 Die Schießleiter
(1) Die Schießleiter führen die Aufsicht am Schießstand nach Einteilung des Oberschießleiters.
(2) Die Schießleiter leiten neue Schützen an und trainieren die Wettkampfschützen.
(3) Die Schießleiter wachen über die Einhaltung der Schießstandordnung durch alle Schützen. Insoweit haben sie Weisungsbefugnis gegenüber den Schützen und
Besuchern.
(4) Die Schießleiter melden Schäden, die sie an der Schießanlage feststellen, dem Oberschießleiter.
(5) Die Schießleiter erweitern und aktualisieren ihre Fachkenntnisse durch Teilname an Lehrgängen
des Badischen Sportschützenverbandes.
(6) Die Jugendschießleiter nehmen diese Aufgaben mit Vorrang gegenüber den jugendlichen
Schützen wahr. Sie bemühen sich die Jugendlichen des Vereins zu verantwortungsbewussten,
leistungswilligen und kameradschaftlichen Schützen zu erziehen. Mit dieser Zielsetzung bieten sie
den Jugendlichen auch Freizeitveranstaltungen außerhalb des Schießbetriebes an.
(7) Der Oberschützenmeister kann die Schießleiter von sich aus zu einer Sitzung einberufen.
§ 9 Der Pressewart
(1) Der Pressewart schreibt Berichte über sportliche, gesellschaftliche und andere
Ereignisse des Vereins und leitet sie den lokalen Zeitungen zu. Er schreibt auch Berichte aus dem
Vereinsgeschehen für das Mitteilungsblatt der Stadt.
(2) Der Pressewart kündigt den Zeitungen sportliche und festliche Ereignisse des Vereins an und
lädt sie zur Berichterstattung ein.
(3) Der Pressewart hält gute Verbindungen zu den Journalisten der lokalen Zeitungen.
§ 10 Verbindungsmann der Jagdhornbläser
weggefallen durch Aufhebung des § 6 der Satzung
§ 11 Der Festausschuss
(1) Der Festausschuss organisiert die Feste und Ausflüge des Vereins.
a) Er organisiert den Schützenball einschließlich der Tombola und wirbt die Gewinne ein.
b) Er organisiert beim Straßenfest den Schießstand des Vereins und sorgt für die Standaufsicht
durch die Schießleiter.
c) Er gestaltet beim Mathaisemarkt-Festzug den Festwagen des Vereins.
(2) Der Festausschuss wählt aus seiner Mitte den Obmann oder die Obfrau. Diese(r) teilt die
regelmäßige Verantwortung für die Aufgaben des Festausschusses unter dessen Mitglieder auf
(3) Der Oberschützenmeister kann den Festausschuss von sich aus zu einer Sitzung einberufen.
§ 12 Zusammenarbeit
(1) Alle Vorstandsmitglieder unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Arbeit. Über das, was sie tun
und erfahren, informieren sie diejenigen Vorstandsmitglieder, die die Information für ihre
Amtsführung brauchen.
(2) Alle Vorstandsmitglieder konsultieren einander über Maßnahmen, die für die Amtsführung des
anderen wichtig sind.
§ 13 Verhinderung und Vertretung
(1) Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Pflichten oder einzelne seiner Pflichten aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen Gründen nicht erfüllt, so überträgt er sie auf seinen Stellvertreter.
(2) Hat das Vorstandsmitglied keinen Stellvertreter, so sucht er ein anderes Vorstandsmitglied, das zur Übernahme bereit ist, und informiert den Oberschützenmeister darüber. Vorstandsmitglieder sollen zur Vertretung bereit sein, soweit es ihnen möglich ist.
§ 14 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums beruft der Oberschützenmeister ein. Er leitet sie, führt die erforderlichen Abstimmungen herbei und stellt die gefassten Beschlüsse fest, das Sitzungsprotokoll ist ihm zur Genehmigung und Unterschrift vorzulegen. In seiner Vertretung übt
der Schützenmeister diese Aufgaben aus.
(2) Sitzungen der Schießleiter lädt der Oberschießleiter, Sitzungen des Festausschusses dessen
Obmann ein. Er leitet die Sitzungen, führt die erforderlichen Abstimmungen herbei und stellt die
gefassten Beschlüsse fest. In der Sitzung wird ein Protokoll geführt, das dem Sitzungsleiter zur
Genehmigung und Unterschrift vorzulegen ist.
(3) Der Oberschützenmeister wird über die Einladung zu allen Sitzungen rechtzeitig informiert. Er
kann an jeder Sitzung teilnehmen.

2. ABSCHNITT AUFNAHME NEUER MITGLIEDER

§ 15 Aufnahmeantrag
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag
Darin sind außer Namen, Wohnort und Geburtsdatum auch die gegenwärtige oder frühere
Mitgliedschaft in anderen Schützenvereinen und früher erhaltene Schützenauszeichnungen
anzugeben.
(2) Der Verein hält einen Vordruck bereit, in dem nach diesen Angaben gefragt wird.
§ 16 Aufnahmeentscheidung
(1) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium außerhalb seiner Sitzungen
Der Oberschützenmeister gibt bekannt, an welchen Tagen das Präsidium zur
Entscheidung über Aufnahmen im Schützenhaus anwesend ist.
(2) Die anwesenden Präsidiumsmitglieder entscheiden in Abwesenheit der
Bewerber über deren Aufnahme. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 17 Aufnahmeinformation
(1) Hat das Präsidium die Aufnahme beschlossen, so schickt der Schatzmeister den genehmigten
Aufnahmeantrag an den Badischen Sportschützenverband und an die datenführende Stelle.
(2) Den vom Badischen Sportschützenverband erhaltenen Mitgliedsausweis leitet der
Oberschützenmeister in der Regel über den Oberschießleiter - an das neue Mitglied. Gleichzeitig
wird dem Mitglied ein Exemplar der Satzung zum Selbstkostenpreis ausgehändigt.
§ 18 Der Verwalter des Schützenhauses
(1) Das Schützenhaus einschließlich des Schießstandes verwaltet
(2) An ihn sind alle Schäden am Schützenhaus und am Schießstand zu melden. Er ersucht geeignete
Mitglieder des Vereins um die notwendigen Arbeiten auszuführen oder erteilt Aufträge an
Handwerker. Anträge mit größeren Kosten klärt er vorher mit dem Schatzmeister ab. Beide
entscheiden zusammen, ob die Frage dem Präsidium vorgelegt werden soll.
(3) Der Oberschützenmeister und der Hausverwalter sind befugt, den Hausmeistern Anweisungen
zu geben.
§ 19 Der Standartenträger
(1) Die Standarte des Vereins trägt bei festlichen Anlässen
Er holt die Standarte selbständig aus dem Schützenhaus und bringt sie hinterher an ihren Platz
zurück.
(2) Die Standarte wird insbesondere mitgeführt
a) beim Landesschützentag.
b) beim Kreiskönigsball,
c) bei der städtischen Feier am Volkstrauertag,
d) beim Marsch der Vereine zur Eröffnung des Mathaisemarktes (Kleiner Festzug),
e) bei Beerdigungen von Vereinsmitgliedern,
f) bei anderen Anlässen, die der Oberschützenmeister bestimmt
(3) Wenn der Standartenträger an der Amtsausübung verhindert ist, trägt die Standarte.... Ist auch
dieser verhindert, so regelt der Standartenträger die Vertretung durch ein anderes Mitglied.
(4) Der Standartenträger informiert den Oberschützenmeister, wenn er das Tragen der Standarte
einem anderen übertragen hat.
§ 20 Der Beauftragte für Mitgliederjubiläen
(1) Mit der Betreuung der Mitglieder Jubiläen wird beauftragt
(2) Der Beauftragte fragt
a) vor dem 50., 60, 65, 70., 75. und jedem weiteren runden Geburtstag eines Mitglieds,
b) vor einer Eheschließung, Kindtaufe, Kommunion oder Konfirmation in der Familie eines
Mitglieds, ob eine Glückwunschdelegation des Vereins erwünscht ist. Er veranlasst die Erfüllung
der Wünsche und die Besorgung eines Geschenks.
(3) Ist der Beauftragte nach Absatz 1 verhindert, so vertritt ihn…..
Ist auch dieser verhindert, so regelt der Beauftragte nach Absatz 1 die Vertretung durch ein anderes
Vorstandsmitglied.
§ 21 Der Beauftragte für den Medienpokal
(1) Mit der Ausschreibung des 1994 gestifteten Medienpokals wird beauftragt
(2) Der Beauftragte setzt einen oder mehrere Wettkampftermine fest und sorgt für die Betreuung
durch einen Schießleiter. Er informiert alle Journalisten der lokalen Presse und andere
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und sorgt für einen geordneten und würdigen Ablauf des
Schießens und für die Auswertung.
(3) Er berichtet dem Oberschützenmeister über den jeweiligen Stand des Vorhabens und legt mit
ihm den Tag der Pokalübergabe fest.
(4) Wenn der Beauftragte nach Absatz 1 verhindert ist, vertritt ihn….
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